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Zu § 8 KW.
13. Die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter erfolgt nach Se
Anhörung der Gemeindebehörden durch die k. Regierung, Kammer des Innern. 3
Nach der im gegenwärtigen Jahre vorgenommenen erstmaligen allgemeinen Revision
ist für die Folge die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes jeweils dann einer Berichtigung
zu unterstellen, wenn sich eine erhebliche Veränderung der Lohnsätze, sei es im Ganzen, sei
es für einzelne Gemeinden bemerkbar gemacht hat. Bei diesen nachfolgenden Revisionen ist
nach Maßgabe der Ministerial-Entschließung vom 25. Mai 1892, betreffend den Vollzug
der Novelle zum Krankenversicherungsgesetze (Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern
S. 218) zu verfahren.
C. Orts-Krankenkassen.
(5§ 16—48a KNVG.)
Zu §§ 16 und 17 KW.
44. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1—4) ist die Errichtung von Errichtung
Orts-Krankenkassen in der Regel in den freien Willen der Gemeinde gelegt. Ein Zwang zur Ousdan un-
Errichtung kann gegen dieselbe nur geübt werden durch Anordnung der Kreisregierung, Kammer assen.
des Innern, wenn die Voraussetzung des § 17 des Krankenversicherungsgesetzes gegeben ist.
15. Wenn eine Gemeinde für einzelne oder gemeinsam für mehrere Gewerbszweige
und Betriebsarten eine Orts-Krankenkasse errichten will, so ist zunächst die Zahl der im
Gemeindebezirke in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen zu er-
mitteln und aktenmäßig festzustellen, da hievon die Berechtigung zur Errichtung der Kasse
abhängt (§ 16 Abs. 1—4). JIst die gesetzliche Voraussetzung hienach gegeben, so kann sofort
mit Entwerfung des Kassenstatuts (Ziff. 20) vorgegangen werden. Falls jedoch die Errichtung
einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige 2c. in Aussicht genommen
und in einem derselben eine Zahl von 100 oder mehr versicherungspflichtigen Personen be-
schäftigt ist, so hat die Gemeindebehörde gemäß § 16 Abs. 4 vorher den letzteren von dieser
Absicht durch einmalige ortsübliche Bekanntmachung oder auf sonstige geeignete Weise mit
dem Bemerken Kenntuiß zu geben, daß von ihnen gegen die Errichtung der gemeinsamen
Orts-Krankenkasse binnen einer zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden könne.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Entscheidung der Kreisregierung ein-
zuholen, gegen welche eine Beschwerde nicht zulässig ist.
16. Wird von Betheiligten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 die Errichtung einer Orts-
Krankenkasse beantragt, so kann die Gemeinde hieraus Veranlassung nehmen, von ihrem
Rechte zur Errichtung der Kasse Gebrauch zu machen, in welchem Falle nach Ziff. 15 weiter
zu verfahren ist.