Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

.K 49. 627 
Zu § 8 KW. 
13. Die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter erfolgt nach Se 
Anhörung der Gemeindebehörden durch die k. Regierung, Kammer des Innern. 3 
Nach der im gegenwärtigen Jahre vorgenommenen erstmaligen allgemeinen Revision 
ist für die Folge die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes jeweils dann einer Berichtigung 
zu unterstellen, wenn sich eine erhebliche Veränderung der Lohnsätze, sei es im Ganzen, sei 
es für einzelne Gemeinden bemerkbar gemacht hat. Bei diesen nachfolgenden Revisionen ist 
nach Maßgabe der Ministerial-Entschließung vom 25. Mai 1892, betreffend den Vollzug 
der Novelle zum Krankenversicherungsgesetze (Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern 
S. 218) zu verfahren. 
C. Orts-Krankenkassen. 
(5§ 16—48a KNVG.) 
Zu §§ 16 und 17 KW. 
44. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1—4) ist die Errichtung von Errichtung 
Orts-Krankenkassen in der Regel in den freien Willen der Gemeinde gelegt. Ein Zwang zur Ousdan un- 
Errichtung kann gegen dieselbe nur geübt werden durch Anordnung der Kreisregierung, Kammer assen. 
des Innern, wenn die Voraussetzung des § 17 des Krankenversicherungsgesetzes gegeben ist. 
15. Wenn eine Gemeinde für einzelne oder gemeinsam für mehrere Gewerbszweige 
und Betriebsarten eine Orts-Krankenkasse errichten will, so ist zunächst die Zahl der im 
Gemeindebezirke in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen zu er- 
mitteln und aktenmäßig festzustellen, da hievon die Berechtigung zur Errichtung der Kasse 
abhängt (§ 16 Abs. 1—4). JIst die gesetzliche Voraussetzung hienach gegeben, so kann sofort 
mit Entwerfung des Kassenstatuts (Ziff. 20) vorgegangen werden. Falls jedoch die Errichtung 
einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige 2c. in Aussicht genommen 
und in einem derselben eine Zahl von 100 oder mehr versicherungspflichtigen Personen be- 
schäftigt ist, so hat die Gemeindebehörde gemäß § 16 Abs. 4 vorher den letzteren von dieser 
Absicht durch einmalige ortsübliche Bekanntmachung oder auf sonstige geeignete Weise mit 
dem Bemerken Kenntuiß zu geben, daß von ihnen gegen die Errichtung der gemeinsamen 
Orts-Krankenkasse binnen einer zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden könne. 
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Entscheidung der Kreisregierung ein- 
zuholen, gegen welche eine Beschwerde nicht zulässig ist. 
16. Wird von Betheiligten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 die Errichtung einer Orts- 
Krankenkasse beantragt, so kann die Gemeinde hieraus Veranlassung nehmen, von ihrem 
Rechte zur Errichtung der Kasse Gebrauch zu machen, in welchem Falle nach Ziff. 15 weiter 
zu verfahren ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.