Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Andernfalls läßt die Kreisregierung, wenn sie den Antrag nicht ohne Weiteres als 
ungerechtfertigt zurückweist, denselben durch die Distriktsverwallungsbehörde instruiren. Hiebei 
ist den Betheiligten Gelegenheit zur Abgabe ihrer in § 17 Abs. 1 und 2 vorgesehenen 
Erklärung in der Regel in der Weise zu geben, daß entweder eine Versammlung der in den 
betheiligten Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
zum Zwecke der Beurkundung ihrer Abstimmung einberufen, oder daß dieselben unter Be- 
zeichnung einer Frist und des bezüglichen Lokales durch öffentliche Bekanntmachung auf- 
gefordert werden, sich durch Eintragung in eine aufgelegte Abstimmungsliste oder mittels 
Abstimmungszettel zu äußern. 
Ueber den Antrag ist die Gemeindebehörde zu vernehmen und bei Vorlage der Ver- 
handlungen an die Kreisregierung anzugeben, wie viele versicherungspflichtige Personen und 
Arbeitgeber in den einzelnen betheiligten Gewerbszweigen und Betriebsarten vorhanden sind, 
und wie viele der Versicherungspflichtigen einschlüssig der Antragsteller dem Antrage bei- 
getreten sind. Auf Grund der Verhandlungen prüft die Kreisregierung, ob die Errichtung 
der Kasse gesetzlich zulässig und ob sic zweckmäßig ist, und trifft bejahendenfalls Anordnung, 
für welche Gewerbszweige und Betriebsarten die Kasse zu errichten ist. 
Der die Errichtung der Kasse anordnende Bescheid muß unter Hinweisung auf § 17 
Abs. 4 eine Frist für die Einreichung des Statuts (Ziff. 20) bestimmen. Wird binnen dieser 
Frist ein zur Genehmigung geeignetes Statut der Kreisregierung nicht vorgelegt, so hat 
dieselbe der Gemeindebehörde eröffnen zu lassen, daß bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung 
von denjenigen Personen, für welche die Errichtung der Kasse angeordnet worden ist, Beiträge 
zur Gemeinde-K sicherung nicht erhoben werden dürfen. 
Gegen die Verfügung der Kreisregierung, durch welche die Errichtung der Kasse an- 
geordnet wird, steht der Gemeindebehörde innerhalb vier Wochen Beschwerde an das k. Staats- 
ministerium des Innern zu; es ist deshalb die Zustellung des Bescheides an die Gemeinde- 
behörde urkundlich festzustellen. Gegen den den Antrag abweisenden Bescheid der Kreis- 
regierung ist eine Beschwerde nicht zulässig. 
Zu § 18a KV. 
Zuweisung zu 17. Die Anhörung der betheiligten Versicherungspflichtigen hat nach Maßgabe der Be- 
zir Lehtehel- stimmungen in Ziff. 16 Abs. 2 zu geschehen. 
Frantenkass. Gegen den Bescheid der Gemeindebehörde, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen 
wird, steht nur der Kasse ein Beschwerderecht zu. 
Zu §19 Abs. 4 K VG. 
Vereinigung 18. Bestehen Zweifel darüber, welcher Orts-Krankenkasse die in einem Betriebe, in welchem 
mehrerer Ge- 
werbseigein mehrere Gewerbszweige und Betriebsarten vereinigt sind, beschäftigten Personen zugehören, 
einem Betricbe 
so sind diese Zweifel, soweit thunlich, auf dem kürzesten Wege und im gegenseitigen Benehmen
	        
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