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Anordnung versagt wird, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde
an das k. Staatsministerium des Innern angefochten werden.
In dem die Errichtung der Kasse anordnenden Bescheide ist eine Frist zur Vorlage
eines Kassenstatuts zu bestimmen. Wird diese Frist versäumt oder dem vorgelegten Statut
die Genehmigung nicht ertheilt, so ist der durchschnittliche Tagelohn der im Betriebe beschäf-
tigten Personen mit Rücksicht auf die Bestimmung in 871 durch die Kreisregierung fest-
zusetzen (Ziff. 19).
Für die Aufstellung des Statuts gibt der in der Anlage Ziff. II abgedruckte Entwurf des
Statuts einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse auch bei Bau-Krankenkassen entsprechende
Anleitung. Im Uebrigen finden bei diesen Kassen unter Berücksichtigung des § 72 Abf. 3
die Bestimmungen der Ziff. 41 und folgende Anwendung.
Besondere 48. Bei Betrieben und Bauten für Rechnung des Staates ist der Antrag auf Er-
hesiasianget richtung einer Betriebs= (Fabrik-) oder Bau-Krankenkasse vor Einleitung aller weiteren Ver-
uund Dauten handlungen der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen. Diese setzt sich mit der
der betreffenden Betriebs= beziehungsweise Bauverwaltung vorgesetzten Dienstbehörde ins Be-
nehmen und hat, falls ein Einverständniß nicht erzielt wird, den Antrag dem k. Staats-
ministerium des Innern vorzulegen, welches hierauf das Weitere nach Maßgabe der Zuständig-
keitsverhältnisse veranlassen wird. Ist die betreffende Betriebs= beziehungsweise Bauverwaltung
einem k. Civilstaatsministerium oder dem k. Kriegsministerinm unmittelbar untergeordnet, so
hat die Kreisregierung den Antrag sofort dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen.
Bezüglich der Zuständigkeiten der Aussichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde
bei den für Betriebe und Bauten des Staates errichteten oder zu errichtenden Krankenkassen
sind die Bestimmungen in §# 5 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1892
zu beachlen, wornach die in den Ziff. 38—47 der Kreisregierung als höheren Verwaltungs=
behörde zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten von derselben nur insoweit wahrzunehmen
sind, als nicht von den zuständigen k. Staatsministerien diese Funktionen vorgesetzten Dienst-
behörden übertragen worden sind.
II. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und
anderen Hilfskassen zur Krankenversicherung.
(& 74—760 MW.)
Zu §75 KV.
49. Wollen Personen, welche der reichsgesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, von
der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe des Kranken-
versicherungs-Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit werden, so haben dieselben
nachzuweisen: