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a) welcher Hilfskasse sie augehören und
b) daß diese Hilfskasse die im § 75 KG. bezeichneten Leistungen gewährt.
Der Nachweis unter a wird geführt durch Vorlage einer Beurkundung des Vorstandes der
Hilfskasse oder durch Vorlage der Quittungen über die zuletzt einbezahlten Kassenbeiträge.
Der Nachweis unter b ist, wenn der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung
bezw. dem Kassenvorstande, die einschlägigen Verhältnisse nicht ohnehin bekannt sind, durch
Vorlage eines hinsichtlich seiner dermaligen Giltigkeit amtlich beglaubigten Exemplares des
Statuts der betreffenden Kasse und eines Zeugnisses der Gemeindebehörde des Sitzes der
Kasse darüber zu erbringen, daß diese Hilfskasse noch besteht und die dem Statut entsprechenden
Unterstützungen wirklich gewährt. In diesem Zeugnisse ist die Höhe des von der Kasse ge-
währten Krankengeldes ziffermäßig anzugeben.
Werden nach dem Ermessen der Gemeindebehörde bezw. des Kassenvorstandes diese Nach-
weise nicht geliefert, so ist der Versicherungspflichtige ohne Weiteres zu den Beiträgen für die
Gemeinde-Krankenversicherung bezw. für die in Frage kommende Orts-, Betriebs= (Fabriks-),
Bau-, Innungskrankenkasse oder Knappschaftskasse heranzuziehen und ihm zu überlassen, die
Anerkennung seines Anspruches auf Befreiung von denselben auf dem durch § 58 Abf. 1
KVG. und Art. 4 und 5 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Wege herbeizuführen.
J. Schluß-, Straf= und Uebergangsbesti gen
G# 760 87 à WV.)
Zu §§ 85 und 86 K.
50. Für den Vollzug der §§ 85 und 86 kommen diejenigen Kassen in Betracht, purahlriurrer
bezüglich deren die Verpflichtung zum Beitritt auf dem Arbeitsvertrage beruht, also ins= mit Beitrags
besondere diejenigen Krankenunterstützungs= und damit verbundenen Pensionskassen, welche von vslicht.
Unternehmern bedeutender industrieller oder gewerblicher Anlagen theils auf Grund des Art. 21
des Gesetzes über die öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869, theils
auf Grund der früheren Gewerbegesetzgebung errichtet sind. Diese Kassen sind durch das
Krankenversicherungsgesetz nicht aufgehoben, unterliegen vielmehr den Bestimmungen dieses
Gesetzes über die bezüglichen Arten von Kassen, namentlich Inhaber älterer Fabrik-Kranken-
kassen den Bestimmungen der §§ 63—68 des Abschnittes E.
Die Statuten dieser Kassen sind bis zum 1. Januar 1893 mit den Bestimmungen
des Reichsgesetzes in Einklang zu bringen, wobei der in der Anlage Ziff. II abgedruckte Entwurf
des Statuts einer Betriebs-Krankenkasse eine geeignete Anleitung gibt.
München, den 15. Oktober 1892.
rhr. u. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Nies.