Anlage.
Im Nachstehenden werden die vom Bundesrathe beschlossenen Eutwürfe von Statuten
1. für eine Orts-Krankenkasse,
2. für eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse
sammt Erläuterungen als Anleitung für die Errichtung von Kassenstatuten zur geeigneten Beachtung
bekannt gegeben.
Vorbemierliungen.
1. Die nachfolgenden Entwürfe sollen für die Aufstellung der Statuten für Orts-, Betriebs-
(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, sowie für die in Folge des Abänderungsgesetzes vom 10. April 1892
(Reichs-Gesetzbl. S. 379) erforderlich werdende Abänderung der Statuten solcher bestehender Kassen
einen Nahmen und eine Anleitung geben.
Ihr Inhalt ist in keiner Weise verbindlich, weder für Diejenigen, welchen die Errichtung oder
Abänderung eines Kassenstatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht.
Bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse, auf welche bei der Errichtung der Statuten für
Orts-Krankenkassen, bezw. für Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen Rücksicht zu nehmen ist,
können Entwürfe, welche ohne Aenderungen für alle Kassen derselben Art verwendbar wären, nicht
gegeben werden. Es ist daher nothwendig, jede Bestimmung in derselben darauf zu prüfen, ob sie
unverändert in das Statut einer bestimmten Kasse aufgenommen werden kann. Die Erläuterungen,
auf welche die dem Texte der Entwürfe in Klammern (0 beigefügten Ziffern hinweisen, werden
diese Prüfung vielfach erleichtern. Eine genaue Beachtung derselben muß daher bei ihrem Gebrauche
vorausgesetzt werden.
2. Bei Aufstellung der Entwürfe ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß eine Aus-
dehnung der Versicherungspflicht auf die im §2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Klassen
von Personen nicht erfolgt ist; eine solche Ansdehnung kann übrigens auch nicht durch ein Kassenstatut,
sondern nur durch die dortselbst vorgesehene besondere statutarische Regelung einer Gemeinde oder
für Bayern eines Distriktsrathes ausgesprochen werden.
3.Bei Abfassung des Statutentwurfes für Orts-Krankenkassen sind durchgehends die Verhältnisse
einer Orts-Krankenkasse in's Auge gefaßt, welche für mehrere verwandte, dem Bereiche des Handwerks
angehörende Gewerbszweige errichtet wird.
Derselbe bietet aber auch für die Aufstellung der Statuten solcher Orts-Krankenkassen, welche
nur für einen Gewerbszweig (ein Handwerk), sowie solcher, welche für sämmtliche Gewerbszweige
in einer Gemeinde bezw. in einem Distrikte errichtet werden sollen, eine ausreichende Anleitung.
4. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den einzelnen Kassenstatuten
ein Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen ist, z. B. die Vorschriften über die Be-
aufsichtigung und Schließung der Kassen, ist in die Entwürfe nur soweit aufgenommen, als es
nothwendig erschien, um das Verständniß der getroffenen Bestimmungen zu sichern, oder den Kassen-
mitgliedern eine ausreichende Kenntniß ihrer Nechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für zweck-
mäßig erachtet wird, das Kassenstatut in dieser Beziehung zu vervollständigen, oder noch mehr zu
vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der Bemerkungen
leicht auszuführen sein.
5. Die im Texte der Statuten vorkommenden Klammern haben, soweit sie nicht durch die
Bemerkungen besonders erläutert werden, die Bedeutung, daß die in Klammern eingeschlossenen
Worte nach den Umständen beibehalten oder gestrichen werden können, oder daß unter den mehreren
in Klammern eingeschlossenen Fassungen, unter Berücksichtigung der Verhältnisse die Wahl zu treffen ist