Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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II. Mitgliedschaft. 
A. Versicherungspflictige. 
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Mitglieder der Kasse sind (tratt Gesetzes! ulle innerhalb des Bezirks () lder Gemeinde N.] in 
einem Gewerbebetriebe der im § 1 bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, 
mit Ausnahme 
II. derjenigen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch 
den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, I() 
2. derjenigen, welche Mitglieder einer, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs- 
gesetzes entsprechenden Hilfskasse l) sind, 
. derjenigen Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, deren Arbeitsverdienst an Lohn 
oder Gehalt 6⅜ A für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren 
Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 ./X für das Jahr gerechnet übersteigt, (sowie der 
Handlungsgehilfen und -Lehrlingel.( 
Als im Gemeindebezirke beschäftigt gelten dann, wenn die Natur des Gewerbebetriebes es mit 
sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechseluden Orten außerhalb der Berriebsstätten ausgeführt 
werden, auch die mit letzteren beschäfligten Personen für die Zeit derselben.“ 
Wenn in einem Gewerbebetriebe der im § 1 bezeichneten Art ein Mihleed einer Hilfskasse in 
Beschäftigung tritt, welches in seiner bisherigen Mitgliederkasse weniger als die Hälfte des für den 
jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so bleibt dasselbe nur noch für 
die Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit. E 
Kassenmitglieder, deren Arbeitgeber einer Innung erst nach der Errichtung der Innungs- 
Krankenkasse") beigetreten ist, gehören der Orts-Krankenkasse nur noch bis zum Ablauf des Rechnungs- 
jahres an, wenn der Arbeitgeber drei Monate vor Ablauf desselben dem Vorstande der Orts- 
Krankenkasse seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat. E) 
83. 
Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu befreien: 
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder 
Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungspflichtige 
Armenverband der Befreiung zustimmt. 
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u § 2. 
(1) Vergleiche § 16 Absatz 2 und ba des Gesetzes. 
(2, Die eingeklammerten Worte fallen weg, wenn die bezeichneten Personen auf Grund des § 2 des Gesetzes 
durch stemsarische Regelung versicherungspflichtig gemacht sind. 
*. Die Hilsskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis 
erbringen, dertn sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügt; das dem 
betreffenden Mitgliede der Hilfskasse im Krankheitssall zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den 
Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagcarbeiter nicht zurückbleiben. 
Die Bescheinigung des Neichslanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des 
Kassenstains, in welchem auf die betreffende Bekanmmachung hingewiesen ist, hachzuweisen 
) Dabei ist von der Annahme ausgegangen, daß in der Gemeinde N. für rsphenngs pflichtige Handlungs- 
gehilfen und Lehrlinge einc besondere Orts-Krankenkasse besteht. 
6) Vergleiche § 5a Absatz 1 des Gesetzes. 
(5) Vergleiche § 75 Absatz 2 des Gesetzes. 
"7) Wegen der Innnnas Krankenkassen vergleiche § 
!) Vergleiche 8 73 Absatz 3 des Gesetzes. 
· DicschstimnuntgfindetauchohncAnftmhmclikdasSlatsulrnft§BachGesetzesAnwendung.—Dic 
im § 3 des Gesetzes bezeichneten Personen werden bei Kassen der hier in Frage stehenden Art nur ausnahmsweise 
vorkommen und sind deshalb hier unberücksichtigt geblieben.
	        
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