Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

5. die nachbenaunten Personen:#) 
Das Recht zum Beitritt fällt für die unter Ziffer 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Personen fort, 
sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 2000 X übersteigt. . 
Der Kassenvorstand ist berechtigt, die sich zum freiwilligen Beitritt meldenden nichtversicherungs- 
pflichtigen Personen (Ziffer 1, 2, 3 und 5) einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und 
ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergibt.0) 
[Ferner können vom Vorstande als Mitglieder aufgenommen werden: 
1. selbständige Gewerbetreibende (der im § 1 bezeichneten Arts, welche nicht regelmäßig 
wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, 
sofern sie nicht älter als (50. Jahre sind und nachweisen, daß sie an keiner chronischen Krankheit 
leiden, und] sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 2000 .X nicht übersteigt.)] 
86. 
Als Gehalt und Lohn im Sinne der 882 und ö gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. 
Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ausatz gebracht; dieser Werth wird von (der unteren 
Verwaltungsbehörde) festgesetzt. 
C. Beginn und Eude der Mitgliedschaft. 
87. 
Für diejenigen Personen, welche auf Grund des 82 Mitglieder der Kasse werden, beginnt die 
Mitgliedschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 2 daselbst, mit dem Tage, an welchem sie 
in die Beschäftigung eintreten. 0) 
Für die zum Beitritt berechtigten Personen (§ 5) beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des 
Eingangs der schriftlichen oder mündlichen Anmeldunge) bei dem Kassenvorstande.() Sofern aber 
der Vorstand bei den in §5 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 bezeichneten Personen binnen drei Tagen 
nach dem Eingehen der Anmeldung erklärt, daß er die Aufnahme von dem Ergebniß einer ärztlichen 
Untersuchung abhängig machen will, oder sofern die Aufnahme an die Erfüllung anderer Bedingungen 
geknüpft ist, beginnt die Mitgliedschaft einer nichtversicherungspflichtigen Person erst mit dem Tage, 
an welchem derselben die Entscheidung des Kassenvorstandes zugestellt wird. Ergeht eine Entscheidung 
nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Anfnahme als bewirkt. 
[Die Anmeldung muß enthalten: 
den Vor= und Zunamen des Angemeldeten, 
die Beschäftigung, in welcher er steht, 
seine derzeitige Wohnung, 
(6) Inwicweit von der durch § 26 a Absatz 2 Zisser 5 gegebenen Besugniß Gebrauch zu machen ist, ob 
namentlich Dienstboten oder selbständigen Handwerkern der betreffenden Gewerbezweige der Beitritt zur Kasse zu 
ermöglichen ist, muß nach örtlichen Verhältnissen eutschieden werden. Dabei kann entweder diesen Personen das 
Necht des Beitritts verliehen, oder dem Vorstande das Necht der Aufnahme auf Antrag für den einzelnen Fall 
beigelegt werden, vergleiche Absau 4. 
)QVergleiche § 19 Absav 3 des Gesetzes. Für die unter Zisser 5 bezeichneten Personen kann die Auf- 
nahme in die Kasse noch anderweit von Bedingungen, z. B. Beibringung eines Gesundheitsattestes, Lebensalter 2c., 
abhängig gemacht werden; solche Bedingungen sind eintretendensalls hier sestzustellen. 
Zu § 6. 
Vergleiche § 1 Absatz 5 des Gesetzes. 
3u §& 7. 
(1) Vergleiche § 19 Absatz 2 des Gesces. 
(°6) Vergleiche § 9 Absatz 3 des Gesetzes. 
(6/) Auch wo eine besondere Meldestellc errichtet wird, empsiehlt es sich, die Meldung der sreiwillig beitretenden 
Mitglieder an den Vorstand gelangen zu lassen, da unter Umständen eine Eutscheidung über die Anfnahme er- 
sorderlich werden kann.
	        
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