Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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den täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zur Zeit bezieht. I 
Die Mitgliedschaft dauert während des Bezuges von Krankenunterstützung fort. C) 
g 8. 
Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des § 2 angehören, scheiden aus der Kasse aus: 
1. durch Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn sie deuselben spätestens drei 
Monate vor Schluß des Rechnungsjahres bei dem Vorstande aumelden und vor dem 
Ablauf des Rechnungsjahres nachweisen, daß sie Mitglied einer dem § 75 des Kranken- 
dechtemngsgesebes genügenden Hilfskasse geworden sind () (vergleiche § 2 Absatz 1 des 
tatuts); 
4. durch Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn ihr Arbeitgeber erst nach 
Beginn der Beschäftigung einer Innung, für welche eine Innungs-Krankenkasse bereits 
vorher bestand, beitritt und diesen Beitritt dem Vorstande der Orts-Krankenkasse drei 
Monate zuvor nachgewiesen hat;C) 
3. durch Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung. 
89. 
In dem Falle des 8 8 Ziffer 3 bleiben die bezeichneten Personen, solange sie sich im Gebiete 
des Deutschen Reichs aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie 
Mitglieder einer anderen Orts-Krankenkasse oder einer Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs- 
Krankenkasse oder einer Knappschaftskasse werden, Mitglieder der Kasse, wenn sie ihre dahin gehende 
Absicht binnen einer Woche nach dem Ausscheiden aus ihrer bisherigen Beschäftigung beim Kassen- 
vorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Beiträge (§ 31) zum ersten Fälligkcits- 
termine gilt der ausdrücklichen Anzeige gleich, sofern dieser Fälligkeitstermin innerhalb der für die 
letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt.() 
Für diese sowie für die auf Grund des 8 5 der Kasse freiwillig beigetretenen nicht versicherungs- 
pflichtigen Mitglieder erlischt die Mitgliedschaft durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung 
bei dem Kassenvorstande, oder, falls die Kassenbeiträge an zwei aufeinander folgenden Terminen 
nicht gezahlt werden, mit dem zweiten Zahlungstermine.) Für die bis zum Erlöschen der Mitglied- 
schaft fällig gewordenen Beiträge bleiben die Ausgeschiedenen verhaftet. 
d 
10. Meldepflicht der Arbeitgeber. 
§ 10.0 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche auf Grund des §2 Mitglied 
der Kasse wird, spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung (spätestens am letzten 
Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach dem Beginn der Beschäftigung fällt,] 
bei dem (Kassenvorstandes [Kassen= und Nechnungsführer] lder von der Aussichts= oder höheren Ver- 
(6) Vergleiche Bemerkung 4 zu 810. 
(4) Vergleiche § 54a des Gesetzes. 
Zu § 8. 
(0) Vergleiche § 19 Absatz 5 des Gesetzes. 
(2) Hinsichtlich des Ausscheidens Derjeuigen, welche Mitglieder einer Junungs-Krankenkasse werden, vergleiche 
§ 73 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes. 
Zu 89. 
(1) Vergleiche §27 Absatz 1 des Gesetzes. 
(#) Vergleiche § 19 Absab 6 und §27 Absatz 2 des Gesetzes. 
In § 10. 
() Vergleiche § 49 des Gesetzes. 
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