Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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waltungsbehörde errichteten Meldestelle]() anzunelden und spätestens am dritten Tage nach Be— 
endigung der Beschäftignug [spätestens am letzien Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte 
Tag nach Beendigung der Beschäftigung fällt,] daselbst abzumelden. In den im § 2 Absatz 2 
erwähnten Fällen beginnt die Frist für die Anmeldung erst mit dem Ablauf von zwei Wochen nach 
dem Beginn der Beschäftigung. 
Die Anmeldung mi enthalten: 
den Vor= und Zunamen ssowie die Beschäftigungse) des Anzumeldenden, 
den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung, 
lden täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe Imaächst beziehen wird.) 0 
Die Abmeldung muß enthalten: 
den Vor= und Zunamen des Abzumeldenden, 
den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung. 
Wenn bei einer solchen Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht 
bisher nicht unterlag, während der Daner dieser Beschäftigung eine Veränderung eintritt, durch 
welche diese Person auf Grund des § 2 Mitglied der Kasse wird, () so haben die Arbeitgeber auch 
für diese Person spätestens am dritten Tage nach Eintritt der Veränderung (spätestens am letten 
Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritle Tag nach Eintritt der Veränderung fällt, die 
vorschriftsmäßige Anmeldung zu bewirken. Dabei ist an Stelle des Eintritts in die Beschäftigung 
der Zeitpunkt des Eintritts dieser Veränderung anzugeben. 
[(Aenderungen in dem täglichen Arbeitsverdienst eines Kassenmitgliedes 7) , welche die Ver- 
setzung in eine andere Mitgliederklasse zur Folge haben,]C) sind von dem Arbeitgeber spätestens 
am dritten Tage nach dem Eintritt (spätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche 
der dritte Tag nach dem Eintritt dieser Veränderung fällt,] bei der in Absatz 1 bezeichneten Stelle 
gleichfalls anzumelden.] 
Die Versäumniß dieser Verpflichtungen zieht Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.) () 
(Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässiger Weise nicht genügen, 
sind außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse in einem vor der An- 
meldung durch die nicht angemeldele Person veranlaßten Unterstützungsfalle auf Grund dieses 
Statuts gemacht hat.]# 
III. Unterstützungen. 
A. Arten der Unterstützung. 
§ 11. () 
Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern 
1. für ihre Person 
(?); Wo eine gemeinsame Meldestelle von der Aufsichts= oder höheren Verwaliungsbehörde nicht errichtet ist, 
empfiehlt es sich für größere Kassen meist, die Meldung bei dem Rechnungs= und Kassenführer vorzuschreiben. 
Erforderlich, wenn der durchschnitrliche Tagelohn klassenweise nach der Beschäftigung festgestellt werden 
soll (berhielche F 12.) 
Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn. klassenweise nach dem wirllichen Arbeitsverdienst fest- 
gestell.“ oder wenn an die Slielle des durchschnitlichen Tagelohns der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen 
Versicherten gesetzt werden soll (vergleiche § 1200) und § 13 Ziffer 3 
)Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn Jemand, der bisher rohien Lohn erhielt, fortan gelohnt wird, oder 
wenn ein Betriebsbeamter, welcher bisher mehr als 2000 .K Jahresarbeitsverdienst bezog, fortan einen geringeren 
Jahresarbeitsverdieust bcziehen wir 
(° Vergleiche die vorstehende Bemerkung 4. 
Diese Einschränkung erscheint zulässig, wenn z der durchschnittliche Tagelohn zu Grunde gelegt, dieser 
aber Iüössenwoelse nach der Lohnhöhe abgestuft wird (8 1 
(5) Gesetzliche Bestimmung (§ 81 des Geseves), ich- auch ohne Aufnahme in das Slatut Platz greist. 
"5) Desgleichen vergleiche § 50 des Gesetzes. 
In& 11. 
(1) Inwiefsern über die in § 20 des Gesetzes festgestellten Mlnudestleistungen innerhalb der durch § 212 des 
Gesetzes gezogenen Grenzen hinauszugehen ist, muß nach den für die einzelne Kasse in Betracht kommenden Ver-
	        
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