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Beiträge im § 32 vorgeschriebenen Perioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während dieser
ganzen Zeit der Kasse angehörte, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung
stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt durch den Vorstand unter Berück-
sichtigung der eingegangenen Anmeldungen) über die Höhe des täglichen Arbeitsverdienstes und die
darin eingetretenen Veränderungen.]
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens
mit dem Ablauf der dreizehnten lzwanzigsten, sechsundzwanzigsten ke) Woche nach Beginn der Krank-
heit, im Falle der Erwerbsunfählgkeit (Absatz 1 Ziffer 3) spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten
lzwanzigsten, sechsundzwanzigsten! Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug
des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten (zwanzigsten, sechsundzwanzigsten) Woche nach
dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch
auf die in Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen.
§ 14. O
An die Stelle der im § 13 bezeichneten Unterstützungen tritt auf (Antrag des Kassenarztes
und] Verfügung des Vorstandes freie Kur und Verpflegung im Krankenhause.
Für solche Kassenmitglieder, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung haben,
oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, kann die Unterbringung im Krankenhause ohne
ihre Zustimmung nur dann angeordnet werden, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die
Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden
kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den im
§ 25 erwähnten Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine
fortgesetzte Beobachtung erfordert.
Die im Krankenhause Untergebrachten erhalten, wenn sie Angehörige haben, deren Unterhalt
sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten haben, die Hälfte des im § 13 Ziffer 3 als Krankengeld
sestgesetzten Betrages für diese Angehörigen, landerenfalls ein Krankengeld von leinem Zehntel] des
der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstesl.)C)
8 15.()
Den auf Grund des § 9 Absatz 1 der Kasse angehörenden Mitgliedern, welche sich nicht im
Kassenbezirk C) aufhalten, wird das Krankengeld im anderthalbfachen C) Betrage der nach § 13 Ziffer 3
festgestellten Sätze, unter Wegfall der in § 13 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen, gewährt.
§ 16.0
[Für Mitglieder, welche von der Kasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe
eines Zeitraums von 12 Monaten für 13 (20, 26 2c.] Wochen 6) bezogen haben, werden bei Eintritt
(0, Vergleiche Bemerkung 4 zu § 7 und Bemerkungen 4 und 6 zu § 10. ·
»UDichtkrdckUnterstützungmußanmindestens13Wochen,kannaber-auchanfläugcrcscitbtg
zu einem Jahre festgestellt werden (vergleiche Bemerkung 1 zu § 11).
au § 14. !m ,
(l.) Der § 7 des Gesetzes gilt nach § 20 Absatz 1 Zisser 1 daselbst auch für Orts Nrankenkassen.
() Vergleiche § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes; es kann in diesem Falle bis zu einem Achtel des der
Bemessung des Krankengeldes zu Grunde liegenden Lohnes gewährt werden.
« In§15.
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verbande an, so kann der Bezirk dieses Verbandes an die Stelle des Nassenbezirks gesetzt werden.
6) Der Ersat für die im § 18 Ziffer 1 und 2 bezeichueten Leistungen soll mindestens die Hälfte des
Rrankengeldes belragen; es kann also auch ein höherer Betrag eingestellt werden.
Zu § 16.
« (’)Vcrqleichc§26a Absåo 23issc1s3dechscocs.DieBestimmunghnt,soweitcösicl)1nndasMafi,
nicht uni die Dauer der Krankemnterstützung handelt, nur dann eine Bedentung, wenn die gewöhnlichen Kassen-
leistungen den Mindestbetrag überschreiten. 4
(0) Hier ist dicselbe Zahl von Wochen einzurücken, welche im § 13 gewählt ist.