Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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lauf die Dauer von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft!] ? eine Unterstützung in Höhe des Kranken- 
geldes 2) gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochen- 
betts eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 
E. Sterbegeld für Kassenmitglieder. 
8 20. 
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen 
Betrage des durchschnittlichen Tagelohns (6 12) 
oder 
lein Sterbegeld 
a) für Mitglieder der d Klasse v. von. Mark, 
b)= - - .. -- 
c)- - - dritten - -.. -.](«) 
oder 
sein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage() des nach 8 13 Ziffer 3 ermittelten wirklichen Arbeits- 
verdienstes des Mitgliedes, soweit derselbe vier Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.) 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krakenunterstihung, 
so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, 
und der Tod in Folge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kranken- 
unterstützung eingetreten ist. 
F. Unterstützungen für Familienangehörige. 
§ 21.0 
[Für die in ihrem Haushalte lebenden, dem Krankenversicherungszwange nicht selbst unter- 
liegenden Familicnangehörigen wird den Kassenmitgliedern (sofern sie die Gewährung dieser Leistungen 
bei dem Kassenvorstande besonders beantragt haben]) gewährt: 
a) im Falle der Erkrankung folgender Familienangehörigen: freie ärztliche 
Behandlung und Arznei sowie sonstige Heilmittel e ½ T 1 Ziffer 2), 
für die Daner der Krankheit, höchstens jedoch für 
** ic Dauer der Unterstützung kann nach § 21 Absaz 1 Ziffer 4 des Gesetzes allgemein bis zu sechs 
Wochen Fsestaesett werden. 
Die Vestimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo das Wochenbett normal, also ohne Erkrankung 
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der ½55 verläuft Demnach kann Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arzuci nicht in Frage kommen. 
In 20. 
(1) Das Sterbegeld ist nach § 20 Absaß 1 Ziffer 3, § 26 a Absat 2 Ziffer 6 des Gesetzes mindestens. au#s 
den zwanzigfachen Betrag des auch der Bemessung des Krankengeldes in Grunde liegenden durchschnitklichen Tage- 
lohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes (vergleiche 3 13 Ziffer 3) festzusetzen und darf nach § 21 Absatz 1 Ziffer 6 
des Gesetze# bis zum vierzigfachen Betrag dieser Lohnsätze erhöht werden. Ist der durchschnitlliche Tagelohn zu 
Grunde gelegt, so können W6 für jede Klasse gewährten Geldsätze ausdrücklich im Statut angegeben werden (ver- 
gleiche Twerkung 2 zu 
(6) Vergleiche § r 0 3 des Gesetzes. 
Zu K& 21. 
(1) Ob diese unerüük##gen oder ob die eine oder die andere derselben von voruherein gewährt werden 
sollen, bleibt der Erwägung im einzelnen Falle überlassen (vgl. 521 Absatz 1 Ziffer 5 und 7 des Gesees). Am 
unbedenklichsten ist für Kassen, welche Nassenärzte annehmen und mit diesen Honorarverträge abschließen, die Ge- 
währung der Unlerstutzung unter lit. a des Paragraphen. 
s)Mit dieser Antragstellung übernimm das Kassenmitglied die Verpflichtung zur Zahlung der im §& 37 
vorgesehenen besonderen Zusaszbeiträge. 
(6) Gs empfiehlt sich, dieienigen Familicnangehörigen, auf welche die Vorschrift des § 21 Anwendung finden 
soll, im Kassenstalmi an odrücklich zu bezeichnen, v. B. Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister 
des Kassenmitglieds sowie seines Chegatten: sonstige Seitenverwandte derselben bis zum vierten Verwandtschaftsgrade.
	        
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