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|5) im Falle der Entbindung der Ehefrau für die ersten (drei) Wochen nach derselben
eine Unterstützung vo. Mark täglich;
) beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes unter [14] Jahren, ein Sterbegeld, und
zwar für die erstere im Betrage von (zwei Drittelu), für das letztere lim halben Betragel
des für das Mitglied im § 20 festgestellten Sterbegeldes. %
Dieses Sterbegeld für Ehefrauen und Kinder wird auch dann gewährt, wenn das verstorbene
Familienmitglied zwar gegen Krankheit versichert war, auf Grund dieser Versicherung aber ein
Anspruch auf Sterbegeld nicht besteht.)
(Anträge der Kassenmitglieder auf Gewährung der Leistungen an ihre Familienangehörigen
begründen keine Unterstützungsansprüche hinsichtlich solcher Erkrankungen, welche bereits zur Zeit der
Anbringung des Antrages beim Kassenvorstande eingetreten waren (welche vor dem Ablauf von
lsechs) Wochen seit der Anubringung des Antrages beim Kassenvorstande eingetretens, sowie hinsichtlich
solcher Enbindungen, welche vor Ablauf von (seche) Monaten nach diesem Zeilpunkte erfolgen. E
Der Kassenvorstand ist befugt, besondere Vorschriften über die Stellung des Antrags zu erlassen;
sofern solchen Vorschriften nicht entsprochen wird, gilt der Antrag als nicht gestellt.
Der durch den Antrag der Kassenmitglieder begründete Anspruch auf Vewährung der Unter-
stützungen an Familienangehörige hört auf, wenn die Kassenmitglieder dem Vorstande die Zurück-
nahme des Antrages anzeigen, mit dem Zeitpunkte dieser Anzeige, oder wenn sie die im § 37 vor-
gesehenen besonderen Zusatzbeiträge au zwei auf einanderfolgenden Terminen nicht zahlen, mit dem
zweiten Zahlungstermine.))
G. Begiun und Ende der Unterstützungsausprüche.
§ 22.0
Das Recht auf die Unterstützung beginnt für diejenigen, welche der Kasse auf Grund des § 2
angehören, mit dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft. (In Unterstützungsfällen, welche inner-
halb der ersten (sechs Wochen) der Mitgliedschaft eintreten, wird jedoch die Krankenunterstützung bis
zur Dauer von 13 Wochen nach näherer Bestimmung des § 6 Absatz 2 des Gesetzes, die Wöch-
nerinnen-Unterstützung für die in § 20 Absatz 1 Ziffer 2 des P#rankenversicherungsgesetzes bezeichnete
Zeit,(() das Kronkengeld im Betrage der Hälfte des der Bemessung zu Grunde liegenden durch-
schnittlichen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes!), das Sterbegeld im zwanzigsachen Betrage
dieses Lohnsatzes gewährt. Nur die im § 30 Absatz 2 Ziffer 3 sund 4) bezeichueten Personen,
welche vorübergehend aus der Kasse ausgeschieden sind, erhalten beim Wiedereintritt in die letztere
schon vom Tage des Wiedereintritts ab die vollen stalutenmäßigen Unterstützungen ohne die vor-
stehenden Beschränkungen.]))
Diejenigen, welche auf Grund des § 5 freiwillige Mitglieder der Kasse werden, () haben (für
/) Die Dauer der Wöchnerinnen-Unterstützung nicht selbst versicherter Ehefrauen darf höchstens seche Wochen
betragen. Innerhalb dieser Grenze kann das Kassenstatut die Unterstützungsdauer beliebig bemessen.
(4, Die gemäß lit. c gewährten Sierbegelder können auch niedriger bemessen werden.
(6) Dies ist der Fall bei Zugehörigkeit zur Gemeinde-Nrankenversicherung.
Die Festsetzung einer Karenzzeit oder sonstiger besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der
Familien- Unterstützung ist freigestellt; hinsichtlich der Unterstützung bei Eutbindungen kann eine längere Karenzzeit
kanm entbehrt werden.
—
Zu § 22.
(1 Vergleiche § 26 des Gesetzes.
)Vergleiche § 20 Absatz 1 Ziffer 2 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 137 Absatz 5 der Gewerbeordnung.
(6) Fällt sort, ’wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen rwebt nur Mehrleistungen dürfen
bei Versicherungspflichtigen von einer Karenzzeit abhängig gemacht werden. Ob die Heschräukung überhaupt und
ob sic für seche Wochen oder eine kürzere oder längere Zeit (bie zu sechs Monaien) eintreten soll, ist freigestellt;
ebenso kann die Karenzzeit für die einzelnen Mehrleistungen verschieden bemessen werden. Werden VBeschränkungen
vorgesehen, so gelten sie für die im letzten Satz erwähnten Ansnahmefälle krafl Gesetzes nicht (vergleiche § 26 Absatz 2
des Gesetzes).
*) Vergleiche § 19 Absatz 3 des Gesetzes.
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