10.
Art. 6.
Abs. II des Art. 19 hat zu lauten:
Zuständig ist jene Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Person,
über deren Heimat sich Zweisel ergeben haben, ihren Wohnsitz oder bei Er-
manglung eines festen Wohnsitzes den Aufenthalt hat, oder in deren Bezirk die
betreffende Person gesunden oder zuletzt betreten wurde und, wenn keine dieser
Voraussetzungen zutrifft, jene Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die
Heimat angesprochen wird; in München ist die k. Polizeidirektion zuständig.
Art. 7.
1) An die Stelle des Abs. II von Art. 33 treten folgende Bestimmungen:
Auf die Rechtsgiltigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieses Zeuguisses
ohne Einfluß; die Ehe hat aber so lange, als die Ausstellung des Zeugnisses nicht
nachträglich erwirkt wurde, für die Ehefrau und die aus der Ehe entsprossenen oder
durch dieselbe legitimirten Kinder in Bezug auf die Heimat nicht die Wirkungen einer
giltigen Ehe. Die Ehefrau behält ihre bisherige Heimat und die Kinder folgen
der Heimat der Mutter. Erlangt die Ehefrau erst durch die Verheiratung die
bayerische Staatsangehörigkeit, so besitzt sie mit ihren aus dieser Ehe entsprossenen
oder durch dieselbe legitimirten Kindern die vorläufige Heimat in der Heimat-
gemeinde des Mannes. Auf Unterstützungen, welche denselben während der
Dauer der vorläufigen Heimat nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege
gewährt werden, findet Art. 18 Anwendung.
Vorstehende Bestimmungen sind unbeschadet erworbener Rechte Dritter auch
auf diejenigen Ehen anzuwenden, welche nach den bisherigen Fassungen des Art. 33
Abs. II oder nach den entsprechenden älteren Vorschriften als ungiltig zu behandeln
waren.
2) Der bisherige Abs. III von Art. 33 wird Abs. IV.
Art. 8S.
Dem Art. 30 wird folgender Abs. VII beigefügt:
Ist eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Ausschub der Eheschließung
nicht gestattet, ärgtlich bescheinigt, so kann die Distriktsverwaltungsbehörde auch
ohne vorgängige Bekanntmachung des Ehevorhabens das Zeuguiß ausstellen.