Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung erlassenen 
Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht, sowie 
die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung 
ziehen Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich. 
§ 26.(4 
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an ljedem Sonnabend für die abgelaufene Wochese#) 
gegen Einlieferung eines lvom Kassenarzte] (von einem approbirten Arzte] auszustellenden Kranken- 
scheins, in welchem die Zahl der Wochentage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, 
angegeben sein muß.C) Fällt der ([Sonnabend) nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am 
nächstvorhergehenden Werktage. 
In dem erstmalig einzureichenden Krankenscheine ist außerdem der Tag des Beginns der 
Krankheit, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben. 
Für erkrankte Mitglieder, welche in ein Krankenhaus ausgenommen sind, erfolgt die Aus- 
stellung der Krankenscheine durch den Krankenhausarzt. 
r Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des 8 9 angehören(“ und sich nicht lim Ge- 
meindebehure W.] lim Bezirke des Kassenverbandes) aufhalten, müssen die Krankenscheine von einem 
approbirten Arzte ausgestellt und von der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts beglaubigt sein. 
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung dieser Gemeindebehörde darüber beizufügen, 
daß der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse 
oder der Gemeinde-Krankenversicherung angehört, und ob er etwa thatsächlich einer anderen Kranken- 
kasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung beigetreten ist.“) 
Die Auszahlung erfolgt an das Kassenmitglied. Die Auszahlung des gemäß § 14 an An- 
gehörige im Krankenhaus verpflegter Personen zu gewährenden Geldbetrages kann nach näherer Be- 
stimmung des Kassenvorstandes direkt an diese Angehörigen erfolgen. 
5 27. 
[Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer der im § 17 bezeichneten Fälle vor- 
liegt, so ist dies in dem Krankenschein zu vermerken.) 
Du 2½. 
(1) Vergleiche § 26a Absau 2 Zisser 2 des Gesenzes und § 56 Absatz Zisser 11 und Absatz 2 des Sialms. 
Au § 26. 
"“) Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirls der Rasse ni#mn thuntich erscheint, die Bezahlung 
des Krankengeldes sicts von der Beibringung eines vom Rassenarzt ausgestellten Krankenscheines abhängig zu machen, 
wenn es sich namentlich wegen der Höhe der Rosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden Arztes empfiehlt, 
nicht bei allen Erlraulungen ohne Ausnahme die arztliche. Behandlung zur Bedingung der Bezahlung des Kranken. 
geldes zu machen, so kann der erforderliche Schutz der Nasse gegen lebervortheilungen durch Simulation dadurch 
beschafft werden, daß die sofortige Anzeige der Grkraulungen und der Wiedergenesung an den Vorstand oder den 
örtlichen Kranlenkontroleur im Statut angecordnet und für die jedesmalige genaue Uebung der Krankenkontrole durch 
die zu bestellenden Kontroleure gesorgt wird (bergteiche § 56 Absatz 1 Zisser 11 des Statuts). 
Auch ist namentlich bei derartigen örtlichen Verhält nissen zu erwägen, ob es sich nicht empfiehlt, die Aus- 
zahlung des Krankengeldes nur auf jedesmalige, nach vorausgegangener Prüsung ders Aalpruchs erfolgte Auweisung 
seitens des Vorstande erfolgen zu lassen. 
6) Die Zahlung muß nach §F 6 leter Absatz des Gesetzes nach Ablauf jeder Woche erfolgen. An 
welchem, Wochentagr sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu ermessen. 
Ob die Auszahlung des Kranlengeldes auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß unter Berück- 
schtilmt der örllichen Verhältnisse, des Umfange der Kasse r. erwogen werden. 
(4) Vergleiche § 27 Absatz 4 des Gesetzes. 
(4) Ist der Erkrantte krast Gesetzes Mitglied einer anderen Kranlenkasse geworden, so hört sein Recht, 
Mitglied der bioherigen Kasse zu bleiben, auf; ist er freiwillig Mitglied einer anderen Kasse geworden, so finden 
die Bestimmungen über Doppelversicherung Anwendung. 
In § 27. 
C) Es erscheint rathsam, salls § 17 Aufnahme findel, für die Feststellung der daselbst bezeichneten Thatsache 
Vorsorge zu treffen, da der Vorstand in solchem Falle über die Auszahlung zu entscheiden hat.
	        
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