Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 49. 659 
ß. Ordentliche Kassenbeiträge. 
§ 31 % 
Die uschennen Kassenbeiträge betragen: 
II. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 dahre, ausschließlich 
der Lehrlinge Pf. 
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 ahre .- 
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16)] Jahren 
und für Lehrlinge - 
I4.furwe1blrche Kassennutgltedcr untcr16 lzwischen 14 und l Jahren 
(5 für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren OD 
(6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren . .. -j 
oder 
1. für Mitglieder der ersten Klasse. - 
2. für Mitglieder der zweiten Klasse 
3 für Mitglieder der dritten Klasse ,1 
oder 
Prozent des nach § 13 Ziffer 3 ermittelten wirtlichen. Arbeitsverdienstes des Kassenmitgliedes, 
soweit derselbe 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.) 
oder 
„„ Pfennige von jeder vollen oder augefangenen halben Mark des nach 8 13 Ziffer 3 er- 
mittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitgliedes, soweit dasetbeseh für den Arbeits- 
tag nicht übersteigt.) 
Zu §F. 31. 
C) Es ist rathsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesammtbeitrag) für das Mitglied festzustellen und 
demnächst die Bestimmung über die Art der Einzahlung und des von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu 
leistenden Theiles solgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjeuigen Mitglieder, für welche Zuschüsse von 
den Arbeitgebern nicht zu leisten sind, außer Zweifel gestellt wird. 
2) Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Prozenten des der Be- 
messung vers Krankengeldes zu Grunde liegenden Lohnbetrages (des durchschnittlichen Tagelohns oder des wirklichen 
Arbeitsverdienstes) bemessen werden. Ihre Höhe kann im Statut durch Augabe des Prozentsatzes ausgedrückt 
werden; doch ist insbesondere bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns die im Text vorgesehene Art 
der Feststellung nach festen Beträgen vorzuziehen, weil es den Mitgliedern erwünscht sein wird, wenn sie die Höhe 
ihres Beitrags in bestimmten Ziffern, für die Arbeitswoche berechuct, aus dem Statut ersehen können. 
o) -Drei Prozent des der Bemessung des Krankengeldes zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns 
oder wirkische Arbeitsverdienstes sind der nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes für den Aufang zulässige Höchstbe trag 
der Gesammtbeiträge, sofern nicht etwa zur Deckung der im § 20 des Gesetzes bezeichneten Mindestleistungen ein 
höherer Betrag erforderlich ist. Ob es ecforderlich und rathsam ist, sofort bis zu dem Höchstbetrage von 3 Prozent 
zu gehen, ist nach den Erfahrungen bereits längere Zeit bestehender Krankenkassen zu beurtheilen. Für Kassen, 
welche sich zunächst auf die Mindestleistungen beschränken und für Arbeiterklassen mit nicht ungewöhnlicher Krank- 
heitsgefahr bestimmt sind. läßt sich mit einiger Sicherheit aunehmen, daß der Höchstbetrag der Veträge nichl 
erforderlich ist. Unter allen Umständen ist es ralhsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für 
den- einzelnen Arbeitstag durch drei theilbar sind, um die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu 
er eichtern. 
Im weiteren Verlauf dürfen die Gesammtbeiträge bis auf 4½ Prozent des zu Grunde zu legenden Lohn- 
betrages gesteigert werden; hierzu ist jedoch, sofern Mehrleistungen gewährt werden (521 des Gesetzes), die besondere 
Zustimmung sowohl der Vertrelung der Arbeitgeber wie der Verlretung der Versicherten erforderlich (& 31 Absav.? 
des Gesetzes). Sofern nur die Mindestleistungen gewährt werden, bedarf es zu einer Erhöhung der Beiträge bis 
auf 4½ Prozem der besonderen Zustimmung beider Gruppen der Getheiligten nicht; eine solche Zustimmung bleibt 
dagegen für solche Kussen dann erforderlich, wenn die Beiträge zur Deckung der Mindestleistungen noch über 
4½ Prozent hinaus erhöht werden müssen. Ist hierzu die Zustimmung einer Gruppe nicht zu erreichen, so muß 
die Kasse geschlosten werden (5 47 Absat 1 Ziffer 2 des Gesetzeo). 
er als Beitrag zu erhebende Brozeunsav ist im allgemeinen für sämmtliche Kassenmitglieder in gleicher 
Höhe schensaenn Jedoch kann nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes für Kassen mit verschiedenen Gewerbszweigen 
oder Betriebsarten die Höhe der Beiträge ul die einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen 
 
	        
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