Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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in getrennter Wahlversammlung 4 (6, 8 Mitglieder von den in der Generalversammlung stimm- 
berechtigten Kassenmitgliedern aus ihrer Mittel) und 2 (3, 4] von den der Generalversammlung 
angehörenden Arbeitgebern gewählt werden. 
[Mit Ausnahme der erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes 
nur gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits sein Jahr lang] angehören.]) 
Die Wahl ist geheim() und wird durch Stimmzettel in einem Wahlgange() in der Weise 
vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzeitel schreibt, wie Mit- 
glieder zu wählen sind. 
Gewählt sind Diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.“) Stimmen, welche 
auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Unter Denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Loos, welches 
von dem die Wahl Leitenden gezogen wird. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassenmitglieder von einem diesen 
angehörenden, für die Arbeitgeber von einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes) unter 
Mitwirkung zweier von ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversammlung geleitet. Das erste 
Mal und in Fällen, wo ein Vorstand nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstands- 
mitgliedes ein Beauftragter der Aufsichtsbehörde. 
(2) Solange der Kasse nur Mitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln 
leisten, ist den Arbeitgebern ½8 der Stimmen im Vorstande einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, 
da Mitglieder, welche auf Grund der §5 5 und 9 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Errichtung der 
Kasse nach und nach entstehen werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf cine durch 
drei kbeitbare festzusetzen und zu ½ und ½ auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu vertheilen sein. Für den 
Fall, durch Hinzutritt von Mitgliedern, 
der für heih der Kasscumitglieder gezah 
ür welche Beilräge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, dic Summe 
iten Beiträge die Summe der von Arbeitgebern aus eigenen Milteln 
te übersteigt, muß Vorsorge getroffen werden, daß das Verhällniß der 
gezahlten Beiträge um mehr als das Doppe 
Zahl der im Vorstande sitzenden Kassenmitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann ebensowohl durch Min- 
derung der Zahl der Arbeitgeber wie durch Vermehrung der Zahl der Kassenmitglieder geschehen. Aus der gesetz- 
lichen Bestimmung ist aber nicht zu folgern, daß jede Veränderung des Verhältuisses der Beiträge, welche im Laufe 
einer Wahlperiode eintritt, auch sofort eine veränderte Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, 
da dies unausführbar sein und zu fortwährenden Zweifeln über die Giltigkeit der Beschlüsse des Vorstandes führen 
würde. Der gesetzlichen Bestimmung geschieht vielmehr Genüge, wenn bei ieder Neuwahl das vorgeschriebene 
Verhältniß nach Maßgabe des für das betreffende Nechnungsjahr festgestellten Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird. 
Ebenso ist aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern, daß das Verhältnuiß der Vertretung im Vor- 
stande demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein würdc. 
Es genügt vielmehr, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstande eine entsprechende Verstärkung im 
Vorstande erhält, sobald das Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der 
Vertretung der Kassenmitglieder um ein Mitglied entspricht. 
Dem Vorstehenden entsprechend, ist im § 40 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl 
geregelt, und im § 42 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa nothwendige Berichtigung des Verhältnisses 
der beiderseitigen Vertretung in der Weise hergestellt, daß die Zahl der Vertreter der Kassenmitglieder erforder- 
lichenfalls entsprechend vermehrt und bei wieder eintretender Verminderung der für Nechuung der Kassenmitglieder 
eingezahlten Beiträge auf Anforderung der Arbeitgeber wieder entsprechend vermindert werden muß. 
heilb uss7 Zahl ist nach dem Umfang der Kasse höher oder niedriger, aber so zu bemessen, daß sie durch drei 
theilbar ist 
6) Bei Kassen, welche für verschiedene Gewerbszweige errichtet werden, kann, wenn Werth darauf gelegt 
wird, auch bestimmt werden, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl der den einzelnen Gewerbszweigen 
angehörenden Kassenmitglieder gewählt werden müssen. 
r 0n L## einc solche Bestimmung zweckmäßig und durchführbar erscheint, ist nach den örtlichen Verhältnissen 
zu beurt bhei ßen. 
65) Da die Wahl geheim sein soll (§ 38 Absatz 3 des Gesetzes), ist die Vornahme durch Akklamation 
Dies muß 
  
unzulässig. 
C) Es kann auch für jedes zu wählende Mitglied ein besonderer Wahlgang angeordnet. werden. 
geschehen, wenn die unter 4 erwähnte Bestimmung getroffen wir 
Also Wahl mit relativer Mehrheit; soll die Wahl auf absoluter Mehrheit beruhen, so sind Bestimmungen 
über ar Wahl für den Fall zu kreffen, daß im ersten Wahlgange absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird. 
6) Es erscheint nicht angemessen, die Wahlversammlung der Arbeitgeber durch den Vorsitzenden des Vor- 
standes biuen zu lassen, wenn derselbe nicht Arbeitgeber ist. 
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