Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den Bei- 
sitzern zu unterzeichnen ist. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
der Unfallversicherung oder der Invaliditäts= und Altersversicherung übernommenen Ehrenamts steht 
der Führung einer Vormundschaft gleich. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen 
Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über 
die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
§ 41.0 
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 (3, 4] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf 
dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Nach Ablauf 
des ersten -.....) Jahres scheidet die Hälfte lein Drittel, ein Viertelsé) der Vorstandsmitglieder 
und zwar ein [zweil Arbeitgeber und zwei ldrei] Kassenmitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens 
wird unter den erstmalig Gewählten durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger 
Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. 
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden aus. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so findet in der nächsten 
Generalversammlung eine Ergänzungswahl statt. C) Der in derselben Gewählte bleibt nur solange 
im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde. 
g 42. 
Vor jeder Neuwahl hat der Kassenvorstand das Verhältniß der von den Arbeitgebern aus 
eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zu der Gesammtsumme der Beiträge festzustellen. 
Auf Grund dieser Feststellung ist die Zahl der aus der Mitte der Kassenmitglieder zu 
wählenden Vorstandsmitglieder zu erhöhen um sein] Mitglied, wenn die Summe der Beiträge der 
Arbeitgeber nicht über zwei Siebentel, um lzweis] Mitglieder, wenn dieselbe nicht über zwei Achtel, 
um ldrei] Mitglieder, wenn dieselbe nicht über zwei Neuntel der Gesammtsumme der Beiträge 
eträgt. 
Eine entsprechende Herabsetzung der so festgestellten Zahl der dem Vorstande angehörenden 
Kassenmitglieder muß auf Verlangen der Arbeitgeber erfolgen, wenn die vor einer späteren Neuwahl 
vorgenommene Feststellung ergibt, daß die Summe ihrer Beiträge die der letzten Feststellung zu 
Grunde gelegte Verhältnißzahl wieder übersteigt. 
Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den dem Vorstande angehörenden Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern entstehen, entscheidet die Anfsichtsbehörde. 
Geschäftsordnung des Vorstandes. 
43.0) 
Vorbehaltlich der Bestimmung des § 57 über die dem Kassen= und Rechnungsführer zu 
Zu § 41. 
(t) Die Erneucrung des -- durch allmähliches Ausscheiden der Mitglieder und entsprechende theil- 
weise Neuwahl ist im Interesse einheitlicher Forlführung der Verwaltung einer periodischen gänzlichen Neuwahl 
vorzuziehen. 
(3 Die Perioden für das Ausscheiden und die Zahl der jedesmal Ausscheidenden müssen mit Rücksicht auf 
die Theilbarkeit der Zahl der Vorstandsmitglieder festgestellt werden. 
6) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach 8 34 des 
Gesetzes von der Gemralversammlung gewählt sein muß. 
Zu § 42. 
Vergleiche Bemerkung 2 zu § 40. 
Zu § 43. 4 
(!) Vergleiche § 34a Absatz 1 des Gesetzes.
	        
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