Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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theilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 5 /8, 10j oder mehr beträgt, ein weiterer 
Vertreter zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind zur diejenigen Kassenmitglieder, welche 
großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 
Die Vertreter der Arbeitgeber werden von diesen in migecheiter Wahlversammlung gewählt.Co) 
Für je 20 130, 40 70 von den Arbeitgebern beschäftigte Kassenmitglieder, für welche die ersteren 
Beiträge aus eigenen Mitteln zahlen, wird je ein Vertreter gewählt.() Für den überschießenden 
Bruchtheil wird ein weiterer Vertreter nur dann gewählt, wenn dadurch die Zahl der Vertreter 
der Arbeitgeber nicht über ein Drittel der Gesammtzahl erhöht wird. Jeder Arbeitgeber, welcher 
Beiträge aus eigenen Mitteln leistet, führt bei der Wahl leine Stimmes, lauf jedes Kassenmitglied, 
für welches er Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt, eine Stimmel. 
Die Zahl der von jeder Abtheilung der Kassenmitglieder und von den Arbeitgebern zu wäh- 
lenden Vertreter wird vor jeder Wahl von dem Kassenvorstande festgestellt und in der Einladung 
zum Wahltermine angegeben. 
öla. 
Die Wahl erfolgt für jede Abtheilung der Kassenmitglieder und für die Arbeitgeber in einem 
besonderen Wahltermine, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens leine Woche] vorher durch das 
im § 66 bezeichnete Blatt (sowie durch Anschlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbesch ein- 
uladen sind. 
Für die Form und Leitung der Wahl sind die Bestimmungen des § 40 Absatz 4 bis 8 
maßgebend. 
Wird die Wahl von den Kassenmitgliedern verweigert, so werden die Vertreter derselben durch 
die Aufsichtsbehörde ernannt.E) 
Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, so ruht deren Vertretung in der General- 
versammlung für die betreffende Wahlperiode. ) 
Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus, so findet durch die Abtheilung, von 
welcher er gewählt war, für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt. 
8 51b. 
n der Generalversammlung führt jeder gewählte Vertreter eine Stimme. [Das Stimmrecht 
ist von dem Vertreter persönlich auszuüben.) 
(6) Für dic Zahl der von einer Abtheilung zu wählenden Vertreter soll nicht die Zahl ihrer stimmbe- 
rechtigten, sondern ihrer fämmtlichen Kassenmitglieder — also z. V. einschließlich der minderjährigen — maß- 
gebend sein. Dies ist nothwendig, um das richtige Verhältniß in der Zahl der von den Kassenmitgliedern und 
von den Arbeitgebern zu wählenden Vertreter zu erreichen. 
10) Wo die Verhältnisse es wünschenswerth erscheinen lassen, können auch die Arbeitgeber in derselben Weise 
wic die Kassenmitglieder in Abtheilungen eingetheilt wer 
411) Hier ist das Doppelte der oben bei den usenirde gewählten Zahl einzustellen. 
(t.) Auf diese Weise erhalten die Arbeitgeber die Hälfte der Vertreter, welche auf die Kassenmitglieder, für 
welche s. Beiträge zahlen, entfallen; also wenn die Kasse nur Mitgleeder dieser Art zählt, ein Drittel, wenn sie 
auch andere Mitglieder zählt, verhältnißmäßig weniger Stimmen. Daß im letzteren Falle eine mathematisch genaue 
Uebereinstimmung des Verhältnisses der Vertretung mit demjenigen der Beilragszahlungen nicht immer erreicht 
wird, darf nicht als ein Verstoß gegen die geseoliche Bestimmung, wonach die Vertretung nach dem letzteren Ver- 
hältniß zu bemessen ist, angesehen werden, da eine solche Uebereinstimmung durch keine Regelung so hergestellt 
werden kann, daß sie unter allen Umständen und zu jeder Zeit aufrecht erhalten bleibt. 
Zu § öln. 
(41) Besteht die Kasse vorwiegend aus Handwerkern, für welche Herbergen bestehen, so ist diese Art der Be- 
kanntmachung zweckmäßig. 
( gleiche 8 39 des Gesetzes. Die Nichtvornahme der Wahl durch die Arbeitgeber ist, da diese nur 
einen M 58 ch auf Vertretung haben, als Verzicht auf die Ausübung ihres Rechtes anzusehen. Haben sie auf 
dieses Recht. verzichtet, so können sie nach gesetzlicher Vorschrift die Vertretung nur nach Ablauf einer Wahlperiode 
wieder in Anspruch nehmen. 
 
	        
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