Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

; 20 Abs.2, 
Is Abs.2 
(§ 6 Abs. 2 
I. 3.) 
680 
ch für weibliche Mitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren auf 
Mark 
Mark, 
le) für männliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark,] 
3½ ) für weibliche Mitglieder unter 14 Jahren auf . Mark.) 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs= 
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch An- 
schlag lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.] 
oder 
(B.) ldes durchschnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, 
welcher das Mitglied angehört: 
a) Werkmeister, Beamte 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
B Mark, 
b) Vorarbeiter, Mashinisten 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
c) nni-is großjährige Arbeiter, deren durchschnitllicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist aauf Mark, 
) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn 
M 
festgesetzt ist auf.nt dark, 
c) 6) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen 2rc., deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist af Mar 
s) sonsuͤge großjährige r—* deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt 
ist aafl Mar 
9) Meilerinnen von tet bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist af Mark, 
ly) männliche Arbeiter unter 16 lzwischen 14 und 16 Jahren und Lehrlinge, deren 
durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist aif Mark, 
i) Arbeiterinnen unter 16 lzwischen 14. und 16] Jahren, deren durchschnittlicher 
Tagelohn festgesetzt ist auf 
(K) Kinder unter 14 Jahren, deren uchnmniillcher Tagelohn sestgesetzt ist auf 
........... Mark. 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde 
statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag kin 
allen Werkstätten) (in allen Arbeitsränmen] der Firma bekannt zu machen.) 
oder 
(C.) ldes wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 4 Mark für den 
Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder 
in wechseluder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der (dreil letzten der Er- 
krankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte Mitglied 
nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdieust 
eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Fest- 
stellung erfolgt lauf Grund der Lohnlisten] durch den Vorstand.) 
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an [jedem Sonnabend) für die abgelaufene Woche. 
Fällt der (Sonnabends nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden Werktage. 
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit 
dem ur der (dreizehnten) () Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit 
Die Rlasseneintheilung kann auch so erfolgen, daß cs nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter besondere 
Klassen“ 5a bilden 
(64) Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§ 21 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer 
bemessen werden. 
Nach BDrendigung der Krankenunterstützung kaun gemäß § 21 Absatz 1 Zisser 3a des Gesetzes Fürsorge für 
Nekonvaleszenten gewährt werden; Bestimmungen über diese Erweiterung der Rassenleistungen würden in einem 
besonderen Paragraphen in das Slatut einzufügen sein.
	        
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