Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 49. 681 
(Absatz 1 Ziffer 2) spätestens mit dem Ablauf der (dreizehnten) Woche nach Beginn des Kranken- 
geldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der (dreizehnten] Woche nach dem 
Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf 
die im Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. 
8 6. 
Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. 
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (§ 3 
Ziffer 2), erhalten als Krankenunterstützung: 
1. solange sie sich slim Bezirke der Gemeinde N.]0) aufhalten, die Unterstützung nach § 5 
lnach derjenigen Mitgliederklasse, welcher sie vor ihrem Ausscheiden aus der Fabrik zuletzt 
angehört haben]E) lnach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei Lohnzahlungsperioden 
vor dem Ausscheiden aus der Fabrik|#; 
2. wenn sie sich nicht sim Bezirke der Gemeinde N.] aufhalten, unter Wegfall der Unter-(§ 27 Abs. 3.) 
stützung nach § 5 Absatz 1 Ziffer 1 den anderthalbfachen Betrag () des (wie vorstehend 
zu bemessenden]“, Krankengeldes. 
§ 7. 
Verpflegung im Krankenhause. 
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der §§ 5 und 6 freie Kur und Ver- 
pflegung im Krankenhause gewähren, und zwar: 
für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben 
oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung; unabhängig 
von derselben aber dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung 
oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, 
oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankle wiederholt den 
im letzten Absatz des § 10 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn dessen 
Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung ersordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus 
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des 
in den §§ 5 und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages für diese Augehörigen zu zahlen. Die 
Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen ersolgen. 
E 7 Ab#. 1.) 
(§ 7 Abf. 2.) 
[Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine solchen Angehörigen, so erhält derselbe (§ 21 Abs. 1 
neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe seines Achtels]) des der Bemessung 
zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns swirklichen Arbeitsverdienstes.] 
88 
J . 
Unterstützung erkrankter Familienangehöriger.) 
B. 3.) 
[Die nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Familienangehörigen der Kassen= E 21 Abf. 1 
mitglieder erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel 
Iu § 6. 
(1!) Hier ist der Bezirl zu bezeichnen, welcher als Kassenbezirt gilt und sich mit dem Gemeindebezirk nicht zu 
decken braucht, oder auch der Bezirk eines für die Zwecke des § 46 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes errichtelen 
Kassenverbandes, welchem die Kasse angehört. 
6) Zusan für den Fall, daß im § 5 die Fassung B gewählt wird. 
6) Zusatz für den Fall, daß im § 5 die Fassung C gewählt wird. 
() Es kann auch ein höherer Betrag festgesetzt werden. 
)zZusatz für den Fall, daß im §& 5 die Fassung B oder C gewählt wird. 
au 87 
§ 7. 
(1) Es kam auch eine niedrigere, nicht aber ecine höhere Quote sestgesetzt werden. 
S 
zu § 8. 
(1) Eine Unterstützung dieser Art gehört nicht zu den nolhwendigen Leistungen der Kasse. Die Unlerstützung 
3. 5.)
	        
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