Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

56. 
Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde von Schwaben und Neuburg wird die Genehmigung ertheilt, zur 
Deckung der Kosten für Erweiterung der Heil= und Pflege-Anstalten bei Kaufbeuren ein 
Anlehen bis zum Höchstbetrage von 350 000 Mark aufzunehmen. 
Artikel 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des ausgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds 
zu erfolgen und muß bis längstens 31. Dezember 1914 beendet sein. 
Gegeben zu München, den 21. März 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feiliczsch. Frhr. v. Kronrod.,. Saffer ling. Dr. v. Aüller. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung, 
die Wahl rinrs Oberhofmeisters für Ihre Hönigliche 
Hoheit die Herzogin Carl in Gayern belreßend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben allergnädigst geruht, der von Seiner 
Königlichen Hoheit dem Herzog Carl in 
Bayern getroffenen Wahl des bisherigen 
Oberhofmeisters Weiland Ihrer Königlichen 
Hoheit der Herzogin Ludovicu in Bayern, 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
k. Kämmerers Carl Freiherrn von Wulffen, 
als Oberhofmeister Ihrer Königlichen Hoheit 
der Herzogin Maria Josepha Beatrix in 
Bayern, geborenen Herzogin von Braganza, 
Infantin von Portugal, die Genehmigung zu 
ertheilen. 
Im Namen Seiner Majestät des fKönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser,
	        
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