Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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53a„ .) 
25.) 
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diesem Wege den auf die Mitglieder entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge 
sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Diese Theil- 
beträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Mitglieder herbeigeführt werden, auf volle 
zehn Pfeunig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so 
dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden. 
Hat die Firma Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung 
von Beiträgen zwar von ihr anerkannt, von dem Mitgliede oder der Kasse aber bestritten wurde 
und erst durch einen Rechtsstreit (§ 33) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im § 49a des 
Krankenversicherungsgesetzes vorgeschriebene Anzeige einer Hilfskasse über das Ausscheiden eines 
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse oder das Uebertreten eines solchen in eine niedrigere 
Mitgliederklasse erst nach Ablauf der im Absatz 1 bezcichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet 
worden ist, so findet die Wiedereinziehung des auf das Mitglied entfallenden Theils der Beiträge 
ohne die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. 
Streitigkeiten zwischen der Firma und den von ihr beschäftigten Personen über die Berechnung 
und Anrechnung der Beiträge der letzteren werden, sobald ein für die Fabrik zuständiges Gewerbe- 
gericht errichtet werden sollie, von diesem, bis dahin aber auf Anrufen einer Partei vorläufig von 
dem Gemeindevorsteher, oder sofern derselbe nicht angerufen wird, von dem ordentlichen Richter 
entschieden. 
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur 
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Be- 
rufung an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den 
Betrag von 100 Mark übersteigt.) 
[Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Tagen 
nach der Verkündung von einer der auwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen nach der Behän- 
digung von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem ordentlichen 
Gericht erhoben wird.) „ 
8 19. 
Sonstige Einnahmen der Kasse. 
Außer etwaigen freiwilligen Zuwendungen, den auf Grund der Gewerbeordnung und anderer 
gesetzlichen Bestimmungen ihr zufallenden Beträgen () fließen in die Kasse insbesondere ) die auf 
Grund dieses Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder. 
8 20. 
Besondere Rechte der Kasse. C) 
Die Kasse kaun unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. 
(1) Diese Sneitigweiten sind nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 
29. Juli 1890 zu entscheiden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des § 80 dieses Gesetzes fortbenehenden 
landesgejeolichen Gewerbegerichte zuständig. 
Soweit hiernach ein zuständiges Gewerbegericht nichi vorhanden iit, wird auf das Verfahren vor dem 
Gemeindevorsteher (§5 7117 des Gesee vom 20. Juli 1890) zu verweisen sein. 
In 9 
(1) Vergleiche § 82c des Krankenversicherungegesces, §§ 78 Jiffer 2 und 80 des UUnsallversicherungsgesebes 
vom 6. Juli 1884, 8§8 116, 118, 116, 154 a der Gewerbeordunng. 
6) Auch durch die für die Fabrit erlassene Arbcitsorduung können der Rasse Strafgelder und verwirlte 
Lohnbelzüae überwiesen werden G 134b Absatz 1 Ziffer 4 und 5 der Gewerbeordunng). 
() Sollen Unterstützungen für Familienangehörige auf Amtrag gewährn und sodann in besondere Zusatv 
beiträge erhoben werden (vergl. Anmerkung 1 zu § 8 des Slaints, sowie § 22 Absaßtz 2 des Gesetzes), so inl das. 
Erforderliche hier zu bestimmen. 
Zu § 20. 
) Die Bestimmungen dases Paragraphen gelten kraft Gesetzes, brauchen demnach in das Statut nicht 
aufgenommen zu werden.
	        
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