Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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b) aus 5)6) von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter der Firme 1. 
aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von /2] Jahren 
gewählten Beisitzern. 
[Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge ?: der Gesammtbeiträge (G### l. 2.) 
übersteigen, ist bei der nächsten Wahl) ein sechster Beisitzer und, sobald sie übersteigen, ein 
siebenter Belier zu wählen.) 
Wahl der Beisitzer ist geheim“, und erfolgt durch verdeckte Stimmzertel in der Weise, daß 
jeder Wchhlendl so viele Namen aufschreibt, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind 
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.“) Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen 
oder die Gewählten nicht deumtlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder von einem zu diesem 
Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere 
Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Auf- 
sichtsbehörde geleitet. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen zulässig, aus G31a Abs.. 2. 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kaun. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
der Unfallversicherung und der Invaliditätsversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung 
einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für 
die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen 
Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über 
die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
[Jedes Jahr]“) scheiden abwechselnd [3|] und 12] Beisitzer aus. Die 13s] Beisitzer, welche am 
Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet 
im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Jannuar des solgenden Jahres an. Bis 
zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. 
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muß alsbald eine 
Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden.) Die Amts- 
dauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer 
erloschen sein würde. 
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß (5 51 Abf. 2.) 
jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. 
[Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegen- 
gesezt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.) 
8 29. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt (& 35 Abf.. 1.) 
sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial- 
vollmacht erforderlich ist. 
(12) Wird hier eine höhere Zahl festgesetzt, so kann auch für den Betrirgesuuntrrarhmter unter à eine größere 
Zahl von Tertrete festgesetzt werden (also beispielsweise bei 7 unter h, 3 unte 
*) m Ge icue wird genügt werden, wenn das von demselben geforderte Verhännß bei der nächnen Wahl 
ergeneelt wd Ohne diese Einschränkung würde leicht Unsicherheit über die Gilligkeit der Beschlüsse des Vor- 
standes entstehen. 
4. Wahl durch Alllamation erscheint hiernach ausgeschlossen. 
Soll für die Gewählten absolme Stimmenmehrheit erforderlich sein, so müssen hier auch die Bestimmungen 
über enere Wahl für den Fall, daß im ersten Wahlgange absolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werden. 
(5) Wird die Amkszeil der Vorstandemitglieder unter a und b anders bestimmt, so werden auch die Perioden 
der Neuwaht anderweit festzusetzen sein. 
C) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation ist unzulässig, da nach dem Gesetze der Vorstand von der 
Generalversallansung gewähll sein muß.
	        
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