Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 49. 693 
8 33. 
Streitigkeiten. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern oder der Firma einerseits und der Kasse 
andererseits über das Versicherungsverhältniß oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Ein- 
zahlung von Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden (8 58 Abf. 1.) 
von der Aufsichtsbehörde entschieden. Gegen die Entscheidung findet binnen vier Wochen nach deren 
Zustellung die Erhebung der Klage statt. (4) Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es 
sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffen. 
34. 
Beaufsichtigung der Kasse. 
Die Aussicht über die Kasse wird unter Oberausfsicht (egeichuung der höheren Verwaltungs-= 6 44.) 
behördel zu N. von Bezeichnung der Aufsichtsbehörde] zu N. wahrgenommen. (06). 
Zu § 33. 
((1) Soweit landesgeseulich solche Streitigkeiten dem Verwallungsstreitverfahren überwiesen sind, hat eine 
Anfechtung der Entscheidung der Aussichtsbehörde im Wege des letzteren zu erfolgen, sonst im ordentlichen Nechtswegc. 
Zu § 
(1) Die Bezeichnung der Kuständigen Aufsichtsbehörde und Oberaufsichtsbehörde im Statut empsfiehlt sich, um 
jedem Kenntniß davon zu geben, wohin eiwaige Veschwerden über die Nassenverwaltung zu richten sind. 
(5) Ueber die Aufsichtsbefugnisse vergl. 8§§ 66 bis 67b, 68 mit 44, 45 des Gesetzes.
	        
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