Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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legenheit nehmen, die betreffenden Behörden auf vorhandene Übelstände im Bereiche des 
Veterinärwesens aufmerksam zu machen und zu deren Abstellung die geeigneten örtlichen 
oder allgemeinen Maßregeln zu beantragen. 
Für die in den Wirkungskreis des Landeskulturrats und r landwirtschaftlichen 
Kreisvereine fallenden, die Veterinärwissenschaft und Beterinärpolizei berührenden Gegen— 
stände hat sie den genannten Stellen auf Ersuchen ihren sachkundigen Beirat zu gewähren. 
Das regelmäßige Organ für den deshalb einzuleitenden — soviel tünlich mündlich zu 
pflegenden — Geschäftsverkehr bildet der Landestierarzt, der zu dem Ende den Sitzungen 
der landwirtschaftlichen Kreisvereine sowie des Landeskulturrats, sofern er nicht dem 
letzteren überhaupt als Mitglied angehört, von Zeit zu Zeit auf deshalb an ihn ergehende 
Einladung beizuwohnen und an den Beratungen sich persönlich zu beteiligen hat. 
8 10. In gerichtlichen Fällen, in denen es zum Behufe der richterlichen Entscheidung 
eines Streitfalls oder auch der Erteilung eines Straferkenntnisses auf Beurteilung in das 
veterinärärztliche Gebiet einschlagender Fragen ankommt, ist die Kommission gehalten, 
den unteren und oberen Gerichtsbehörden, einschließlich der Kriegsgerichte, auf Erfordern 
sachverständige Gutachten und Obergutachten abzugeben. 
Auch ist jedes einzelne Mitglied der Kommission verpflichtet, Gutachten abzugeben, 
die die Gerichte von ihm erfordern. 
11. Die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung treten am 1. Mai 1903 in 
Kraft. 
Dresden, am 23. März 1903. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dietze. 
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Nr. 32. Bekanntmachung, 
die Enteignung zur Erbauung eines Rangierbahnhofes in Engelsdorf 
betreffend; 
vom 14. April 1903. 
  
Mit bezug auf die Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum für die Erbauung 
eines Rangierbahnhofes in Engelsdorf betreffend, vom 4. November 1902 (G.= u. 
1903. 59
	        
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