Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, ersolgreiche Gesuch der ersten (obersten) 
Klasse zur Darlegung der Gefähigung nöthig ist. 
Realschulen. 
Fürstenthum Schwarzb Setee 
Arnstadt: Realschule (verbunden mit ##. Handelsabtheilun) — siehe unter C. b. — 
  
C. TLehranstalten, bei welchen das gestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
tefähigung gefordert wird. 
u. Höhere Bürgerschulen. 
Königreich Preußen. 
Berlin: 1 Nealschule (umgewandelte 5. höhere Bürgerschule).) 
Charlottenburg: 1 Realschule (umgewandelte höhere Bürgerschule) ) 
Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha: 1 Realschule (umgewandelte höhere Bürgerschule). 
b. Andere öffentliche Lehranstalten. 
Fürsteuthum Schwarzburg-Sondershauf 
Arnstadt: 1 Handelsabtheilung der Realschule. 
  
c. Privat-Lehranstalten. ) 
Königreich Preußen. 
Niescy: Pädagogium unter Leitung des Vorstehers Hermann Bauer.-) 
Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha: 1 Höhere Handelsschule der kaufmännischen Innungshalle unter Leitung des I0r. Paul Regel 
(früher: des Dr. Ludwig Goldschmidt). 
Berlin, den 28. Oktober 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boctticher. 
1) Mit rückwirkender Rraft bis zum Östertermin 1892. 
0) Die nachfolgenden Anstallen dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer im Vei- 
jein eines Regierungs Kommissars. abgehaltenen Entlassunge Prüsung auostellen, sosern für diese Prüfung das 
Reglement von der Ausfsichtsbehörde genehmigt ist. 
2) Die Austalt ist besugl, das wissenschaftliche Besähigungszeugniß für den einjährig freiwilligen Militär: 
dienst in Zukunft auf Grund des Bestehens der Abschlußprüfung nach dem sechsten Jahrgange unter Anwendung 
der preußischen Prüsungsordnung vom 6. Jannar 1892 zu ertheilen. Dieser Berechtigung ist rückwirkende Krast 
zu Gunsien der zu Ostern 1892 geprüften und für reif erllärten Schüler beigelegt worden.
	        
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