Gesetzund Verarhumsschut
für das
Königreich Bayern.
/W# 13.
München, den 30. März 1892.
In h alt:
Röniglich Allerhöchste Rerorduung vom 29. März 1892, deun Vollzug der Reichs-Gewerbeorduung betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug der Reichs-Gewerbeordnung betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
ZTnitpoll!,
Vvon Gottes Gnaden Zöniglicher Prinz von Gayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
in der Fassung der Reichs-Gesetze vom 1. Juli 1883, 8. Dezember 1884, 23. April 1886,
6. Juli 1887 und 1. Juni 1891 zu verordnen, was folgt:
1. Beltimmungen über Zustäudigkeit im Allgemeinen.
51.
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Gewerbeordnung sind die Kreisregierungen,
Kammern des Innern, soweit nicht in gegenwärtiger Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind.
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