Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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tekanntmachung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Spar- und Darlehensverein von 
Angehörigen der württembergischen Verkehrsanstalten. Vom 23. Dezember 1899. 
Seine Majestät der König haben am 22. Dezember d. Is.P allergnädigst geruht, 
dem Spar= und Darlehens-Verein von Angehörigen der Württemberg- 
ischen Verkehrsanstalten mit dem Sitz in Stuttgart auf Grund der vorgelegten 
Satzungen die juristische Persönlichkeit vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1899. 
Mittnacht. 
HBekanntmachung des Finauzministeriums, 
betreffend die Redahtion des Allgemeinen Sportelgesetzes. 
Vom 28. Dezember 1899. 
Auf Grund des Art. III des Gesetzes vom 28. Dezember 1899, betreffend Aender- 
ungen des Allgemeinen Sportelgesetzes vom ## (Reg. Blatt S. 1271), wird der 
Text des Allgemeinen Sportelgesetzes sammt Tarif nachstehend bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 28. Dezember 1899. 
Zeyer. 
Allgemeines Sportelgesetz. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die in dem angeschlossenen Sporteltarif bezeichneten Gebühren und Abgaben (Sporteln) 
werden nach den in demselben enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben. 
Das Staatsoberhaupt, der Staat und das Reich sind von der Zahlung der in dem 
gegenwärtigen Gesetz bestimmten Gebühren und Abgaben (Sporteln) befreit. Ebenso 
bleiben von der Zahlung der in einem Verfahren vor den ordentlichen Landesgerichten
	        
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