82.
In denjenigen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung das Verfahren gemäß
den Bestimmungen der §§ 20 und 21 derselben einzutreten hat, bilden die Kreisregierungen,
Kammern des Innern, die kollegiale Behörde und zwar auch dann, wenn von der zuständigen
Behörde erster Instanz nach der für dieselbe bestimmten Organisation der Beschluß nach
kollegialer Berathung erlassen worden ist.
§ 3.
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ sind, insoferne im einzelnen Falle nicht
anders bestimmt wird, die Magistrate, die Gemeindeausschüsse und die Gemeinderäthe,
unter der Bezeichnung „Weiterer Kommunalverband“ die Distriktsgemeinden zu verstehen.
II. Einzelbestimmungei:t.
Zu § 14 Abs. 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung.
4.
Die Anzeige über den Beginn eines selbstständigen Gewerbes ist nach Maßgabe der
hierüber erlassenen Vorschriften bei der Gemeindebehörde zu erstatten.
Die besonderen Anzeigen, welche für die Agenturen der Feuerversicherungsanstalten vor-
geschrieben sind, müssen gemäß § 7 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom I1. September 1872,
die Mobiliar-Feuerversicherungen betreffend, bei der Distriktspolizeibehörde des Wohnortes des
Agenten, in München bei dem Magistrate, und bei den Distriktspolizeibehörden des Agentur-
bezirkes erstattet werden.
Die für die Preßgewerbe angeordneten besonderen Anmeldungen müssen bei der
Ortspolizeibehörde erstattet und von dieser der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde vorgelegt
werden. In Müdnchen erfolgen diese Anmeldungen sofort bei der Polizeidirektion; in den
übrigen einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten sind dieselben vom Magistrate
dem für die Ausübung der Preßpolizei aufgestellten Beamten mitzutheilen.
Zu § 15 Abs. 2.
Diejenige Behörde, welche die besondere Genehmigung zum Betriebe eines Gewerbes
zu ertheilen hat, ist auch zur polizeilichen Verhinderung desselben zuständig.
Zu 88 16—25.
86.
Zur Genehmigung der in 8 16 der Gewerbeordnung erwähnten Aulagen sind die