Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Als Tiefbauten kommen Kanal-, Fluß-, Deich= und Wegbauarbeiten in Betracht, 
soweit solche nicht zu den Bauten der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausdehnung 
der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Staatsverwaltungen 
zählen oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des fallversicherungsgesetzes als Theile 
eines land= und forstwirthschaftlichen Betriebes zu gelten haben. 
2. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde werden für die in Betracht 
kommenden Betriebe im ganzen Umfange des Königreiches von der Obersten Baubehörde im 
k. Staatsministerium des Innern wahrgenommen. 
83. 
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt in allen Fällen durch die Ausführungsbehörde. 
84. 
Für den Geschäftsbereich der Ausführungsbehörde wird ein Schiedsgericht mit dem 
Sitze in München errichtet. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch das Staatsmiuisterium des 
Innern ernannt. 
Die weiter erforderlichen Ausführungsvorschriften hat das Staatsministerium des Innern 
zu erlassen. 
München, den 10. Dezember 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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