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2) die Vorschriften über die Beschaffenheit des für die Frachtbriefe zu verwendenden
Schreibpapiers (§ 52 Abs. 1 der Verkehrsordnung) werden durch das k. Staatsministerinm des
k. Hauses und des Aeußern erlassen;
3) ob für die der Eisenbahn gemäß § 53, Abs. 3 der Verkehrsordnung obliegende
Feststellung des Gewichts der Stückgüter eine Gebühr erhoben wird, bestimmt der Tarif;
4) die Verkehrsordnung, sowie Aenderungen derselben werden für die bayerischen Eisen-
bahnen durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern veröffentlicht.
Demgemäß wird die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehend
zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
München, den 4. Dezember 1892.
Frhr. v. Trailsheim.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Freiherr v. VBölderndorff.
Verkehr#-Ordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I.
Eingangs Bestimmungen.
(1) Die Bestimmungen dieser Verkehrs-Ordnung finden Anwendung auf den Verkehr
sämmtlicher Eisenbahnen Deutschlands. Auf den internationalen Verkehr dieser Bahnen
findet die Verkehrs-Ordnung nur insoweit Anwendung, als derselbe nicht durch besondere
Bestimmungen geregelt ist.
(2) Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Verkehrs-Ordnung ergänzen,
sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Abweichende Bestimmungen
können für Bahnen untergeordneter Bedentung, wie auch dort, wo dies durch die Eigenart
der Betriebsverhältnisse bedingt erscheint, von der Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung
des Neichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.