Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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86. 
Verpflichtung zum Transporte. 
) Die Beförderung von Personen, Thieren und Sachen kann nicht verweigert 
werden, sofern « 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anord- 
nungen der Eisenbahn entsprochen wird, 
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Transportmitteln möglich ist, 
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Beförderung 
verhindern. 
(2) Gegenstände, deren Ein= und Ausladen besondere Vorrichtungen nöthig macht, ist 
die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen verpflichtet, wo derartige 
Vorrichtungen bestehen. 
87. 
Transportpreise. Tarife. 
(1) Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Maßgabe der zu Recht be- 
stehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. 
(2) Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten 
nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern nicht der 
Tarif nur für eine bestimmte Zeit in Geltung gesetzt war. 
C) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den verbffentlichten 
Tarifen ist verboten und nichtig. 
(1) Begünstigungen bei Transporten für milde und für öffentliche Zwecke, sowie solche 
im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 
zulässig. 
88. 
Zahlungsmittel. 
Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfniß vorhanden, auch das 
auf den ausländischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld 
— jedoch mit Ausschluß der Scheidemünze — zu dem von der Verwaltung festzusetzenden 
und bei der betreffenden Abfertigungsstelle durch Anschlag zu veröffentlichenden Kurse anzu- 
nehmen, insoweit nicht der Annahme ein gesetzliches Verbot entgegensteht. 
89. 
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Aus- 
führung des von ihr übernommenen Trausportes bedient.
	        
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