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(1) Doch können auch größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie Fahrzeuge
und andere nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, sofern sie zur Beförderung mit
Personenzügen geeignet sind, ausnahmsweise als Reisegepäck zugelassen werden. Wegen der
Fahrzeuge vergleiche auch § 6 Absatz 2.
G) Ebenso können kleine Thiere in Käfigen, Kisten, Säcken und dergleichen zur Be-
förderung als Reisegepäck angenommen werden.
G) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie solche, welche nach
§ 29 von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossen sind, dürfen, bei Vermeidung
der im § 53 Absatz 8 festgesetzten Folgen, auch als Reisegepäck nicht aufgegeben werden.
() Ob und unter welchen Bedingungen die im § 50 B2 bezeichneten Gegenstände
zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, bestimmen die besonderen Vorschriften
der Eisenbahnen.
§ 31.
Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen.
Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden.
Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post= und andere Beförderungszeichen sich
nicht befinden. Wird in Folge der Nichtbeachtung dieser Vorschrift das Gepäck verschleppt,
so haftet die Eisenbahn nicht für den daraus erwachsenen Schaden.
§ 32.
Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine.
) Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der im § 13 Absatz 1 für den
Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit.
) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang
des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht beansprucht werden.
Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen werden (8 30 Absatz 2),
müssen 2 Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens eine Stunde vorher
zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf Zwischenstationen kann auf eine Beförderung der-
selben mit dem vom Absender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie
24 Stunden vorher angemeldet worden sind.
C) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen.
C)0Die Gepäckfracht ist bei der Absertigung zu entrichten.
(d) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt späterer Ab-
fertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis zum Zeitpunkt der Ab-
fertigung als zum Transporte ausgegeben nicht angesehen.
(e) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne Gepäck-
abfertigung.