61 77r
VII.
Beförderung von lebenden Thieren.
844.
Besondere Beförderungsbedingungen.
(l) Lebende Thiere werden nur unter der im § 6 Absatz 2 ausgeführten Voraussetzung
zur Beförderung angenommen.
(2) Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. Inwiefern der Trausport
von Thieren wegen der Gefahr einer Verschleppung von Seuchen ausgeschlossen ist, richtet
sich nach den bestehenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften.
□) Zum Trausporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei Beachtung der von ihr
im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet.
() Bei der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Begleitung zu
fordern berechtigt. Die Begleiter haben, sofern nicht der Stationsvorsteher Ausnahmen zuläßt,
ihren Platz in den betreffenden Viehwagen zu nehmen und das Vieh während des Traus-
portes zu beaufsichtigen. Bei kleinen Thieren, insbesondere Geflügel, bedarf es der Begleitung
nicht, wenn sie in tragbaren, gehörig verschlossenen Käsigen aufgegeben werden. Die Käfige
müssen luftig und geräumig sein.
(0) Der Absender muß das Einladen der Thiere in die Wagen sowie deren sichere
Befestigung selbst besorgen und die erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen. Das Aus-
laden liegt dem Empfänger ob.
(e) Vorausbezahlung des Trausportpreises kann gefordert werden.
846.
Art der Abfertigung.
Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen der SS 27
und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarises auf Grund von Beförderungsscheinen,
welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen sind, oder auf
Grund von Frachtbriefen (851).
§ 46.
An= und Abnahme.
(!) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Besörderung von
Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung hängt davon ab, ob
geeigneter Raum vorhanden ist.
() Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die Annahme von lebenden
Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn= und Festtagen ausgeschlossen oder auf be-
stimmte Stunden beschränkt wird.
137*