Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen 
werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder Eisenbahn. 
Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen: 
gestempelte Postkarten, Postamweisungs-Formulare, Briefumschläge und Streif- 
bänder, Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken, sowie ähnliche 
amtliche Werthzeichen. 
3. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage und 
dem Betriebe einer der betheiligten Bahnen außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht. 
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu vereinbarenden 
besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
Lokomotiven, Tender und Dampfwagen, sofern sie auf eigenen Nädern laufen. 
Dieselben müssen sich in lauffähigem Zustande befinden und von einem sach- 
verständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein. 
§ 51. 
Inhalt des Frachtbriefes. 
(u) Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, welcher folgende An- 
gaben enthält: 
a) Ort und Tag der Ausstellung. 
b) Die Bezeichnung der Versandstation. 
c) Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestimmungsbahn, den Namen 
und den Wohnort des Empfängers sowie die etwaige Angabe, daß das Gut bahn- 
lagernd gestellt ist. Bei Versendung von Gütern nach Orten, welche an einer 
Eisenbahn nicht gelegen oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr 
nicht eingerichtet sind, ist vom Absender die Eisenbahnstation zu bezeichnen, bis zu 
welcher das Gut befördert werden soll; der Empfänger hat den Weitertransport zu 
besorgen, sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrichtungen getroffen sind. 
(§ 68 Absatz 3). 
4) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des Gewichts oder 
statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe; 
ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen und Nummer der 
Frachtstücke. Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, die letzteren Angaben auch bei 
Gütern in Wagenladungen zu verlangen, sofern die diese bildenden Frachtstücke 
derartige Bezeichnungen zulassen (§ 58 Abs. 4). Die in Anlage B aufgeführten 
Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung in den Frachtbrief 
aufzunehmen.
	        
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