Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

641. 781 
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im § 81 für zulässig 
erklärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen. 
Die Angabe des etwa deklarirten Interesses an der Lieferung (8§§ 84 ff.). 
L) Die Angabe, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu befördern 
ist (§ 50). 
) Das genaue Verzeichniß der für die zoll= oder steueramtliche Behandlung oder die 
polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere (§ 59). 
i) Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinter- 
legung eines Frankaturvorschusses (§ 61). 
Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst nach Eingang 
auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten Baarvorschüsse (8§ 62). 
Bei Sendungen, welche einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, die 
zu berührende Absertigungsstelle, falls der Absender eine solche zu bezeichnen wünscht. 
Die Eisenbahn hat eine derarlige Vorschrist zu befolgen. 
Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportweges ausschließlich dem Ermessen 
der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, das Gut auf demjenigen 
Wege zu befördern, welcher nach den veröffentlichten Tarifen den billigsten Frachtsatz 
und die günstigsten Transportbedingungen darbietet. 
m,) Die Unterschrist des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma sowie Angabe 
seiner Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine gedruckte oder gestempelte 
Zeichnung ersetzt werden. 
n)Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Auf- 
nahmescheins (8 54). 
(:)Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung anderer 
Urkunden anstatt des Frachtbrieses sowie die Beifügung anderer Schriftstücke zum Fracht- 
briefe ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch die Verkehrsordnung für statthaft erklärt sind. 
vZ 
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8 62. 
Form des Frachtbriefes. 
(1) Zur Ausstellung des Frachtbriefes sind Formulare nach Maßgabe der Anlage C 
und D zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife festzusetzenden Preisen 
käuflich zu haben sind. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weißes Papier, für 
Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch mit einem auf der Vorder= und Rückseite 
oben und unten am Nande anzubringenden karminrothen Streifen, gedruckt sein. Für die 
Frachtbriese ist Schreibpapier zu verwenden, welches die von dem Reichs-Eisenbahn-Amt fest- 
zusetzende Beschaffenheit besitzt.
	        
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