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der Eisenbahn zulässig und nebst dem Ladegewichte auch die Tragfähigkeit an dem Wagen
angeschrieben ist, bis zu dieser Tragfähigkeit beladen werden.
(1) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung sowie im Falle der Ueber-
lastung eines dem Absender zur Selbstverladung gestellten Wagens, sofern er die Verwiegung
nicht verlangt hat, ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes
und dem Ersatze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche
Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten
Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird:
(63) Wenn die im § 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführten Gegenstände
unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgegeben oder die in An-
lage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, so
beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstückes.
(o) In allen anderen Fällen ist für unrichtige Angabe des Inhalts einer Sendung
ein Frachtzuschlag zu zahlen, dessen Höhe durch die Tarife festgesetzt wird.
(lo) Falls die Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens sein Ladegewicht
um mehr als 5 Prozent übersteigt, so beträgt der Gesammtfrachtzuschlag das Zehnfache des
Frachtunterschiedes.
§* 54.
Abschluß des Frachtvertrages.
(() Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe von der
Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen der Annahme wird dem
Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufgedrückt.
(2) Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Auflieferung des in dem-
selben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Absenders in dessen Gegen-
wart zu erfolgen.
(:) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über den Frachtvertrag.
() Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den Tarifen oder
nach besonderer Vereinbarung von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefes
über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern
nicht die Nachwägung oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem
Frachtbriefe beurkundet ist.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang des
Frachtgutes, unter Angabe des Tages der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit
dem Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat des Frachtbriefes zu
bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist vom Absender auf dem Fracht-