Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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der Eisenbahn zulässig und nebst dem Ladegewichte auch die Tragfähigkeit an dem Wagen 
angeschrieben ist, bis zu dieser Tragfähigkeit beladen werden. 
(1) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung sowie im Falle der Ueber- 
lastung eines dem Absender zur Selbstverladung gestellten Wagens, sofern er die Verwiegung 
nicht verlangt hat, ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes 
und dem Ersatze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche 
Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten 
Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird: 
(63) Wenn die im § 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführten Gegenstände 
unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgegeben oder die in An- 
lage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, so 
beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstückes. 
(o) In allen anderen Fällen ist für unrichtige Angabe des Inhalts einer Sendung 
ein Frachtzuschlag zu zahlen, dessen Höhe durch die Tarife festgesetzt wird. 
(lo) Falls die Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens sein Ladegewicht 
um mehr als 5 Prozent übersteigt, so beträgt der Gesammtfrachtzuschlag das Zehnfache des 
Frachtunterschiedes. 
§* 54. 
Abschluß des Frachtvertrages. 
(() Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe von der 
Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen der Annahme wird dem 
Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufgedrückt. 
(2) Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Auflieferung des in dem- 
selben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Absenders in dessen Gegen- 
wart zu erfolgen. 
(:) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über den Frachtvertrag. 
() Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den Tarifen oder 
nach besonderer Vereinbarung von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefes 
über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern 
nicht die Nachwägung oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem 
Frachtbriefe beurkundet ist. 
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang des 
Frachtgutes, unter Angabe des Tages der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit 
dem Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat des Frachtbriefes zu 
bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist vom Absender auf dem Fracht-
	        
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