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briefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat durch Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen,
daß dem Antrage entsprochen ist.
(p) Das Duplikat hat nicht die Bedentung des Original-Frachtbriefes und ebenso-
wenig diejenige eines Konnossements (Ladescheins).
) Bei solchen Gütern, welche nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden,
kann an Stelle des Duplikats ein als solcher zu bezeichnender Aufnahmeschein ausgestellt
werden, welcher dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat.
(s) Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes auch in anderer Form,
insbesondere mittelst Eintrags in ein Quittungsbuch u. s. w. bescheinigt werden. Eine der-
artige Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Auf-
nahmescheins.
855.
Vorläufige Einlagerung des Gutes.
(1) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transporte anzunehmen, soweit
die Beförderung derselben sofort erfolgen kann.
(() Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten Güter, deren Beförderung
nicht sofort erfolgen kann, soweit die Räumlichkeiten es gestatten, gegen Empfangsbescheinigung
mit dem Vorbehalt in einstweilige Verwahrung zu nehmen, daß die Annahme zur Beförderung
und die Aufdrückung des Abfertigungsstempels auf den Frachtbrief (§54 Abs. 1) erst dann
erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe sein Ein-
verständniß mit diesem Verfahren zu erklären. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis
zum Abschluß des Frachtvertrages als Verwahrer.
G)) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Eisenbahn berechtigt, im Falle sie
Wagenladungsgüter, deren sofortige Beförderung nicht möglich ist, gleichwohl zum Transporte
annimmt, mit dem Absender zu vereinbaren, daß für die Sendung die Lieferfrist von dem
Tage an zu rechnen ist, an welchem die Absendung thatsächlich erfolgt. Der Absender hat
sein Einverständniß auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf dem Frachtbrief-Duplikat zu
wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Fracht-
briefe durch Aufdrückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt
dem Absender ohne Verzug mitzutheilen.
8 66.
Auflieferung und Beförderung des Gutes.
() Das Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienststunden aufgeliefert
und, falls die Verladung tarifmäßig dem Absender obliegt, innerhalb derselben verladen
werden. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der mit demselben Frachtbriefe
aufgegebenen Sendung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über 24 Stunden
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