Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt, ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld zu erheben. 
Dasselbe gilt in dem Falle, wenn Güter mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbriefe 
aufgeliefert sind und die Berichtigung nicht binnen 24 Stunden nach der Beanstandung 
erfolgt. Wegen der Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe 8 68. 
(2) Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbriefe, in Eilfracht 
oder in gewöhnlicher Fracht. 
C) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen und am 
Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut wird auch an Sonn= und Fest- 
tagen, aber nur in den ein für allemal bestimmten, durch Aushang an den Abfertigungs- 
stellen, sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machenden Tageszeiten angenommen und 
ausgeliefert. 
(4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zum 
Transporte angenommen worden sind, sofern die Eisenbahn nicht zwingende Gründe des 
Eisenbahnbetriebes oder das öffentliche Interesse für eine Ausnahme geltend machen kann. 
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung begründet den Anspruch auf Ersatz des 
dadurch entstandenen Schadens. 
(6) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche die Reihen- 
folge der Güterabfertigung festgestellt werden kann. 
(e) Die Bereitstellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender selbst 
besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Auflieferung und Verladung in 
der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist vollendet werden. Diese Frist ist durch Anschlag 
an den Abfertigungsstellen sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machen. 
G) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, so hat der 
Absender nach deren Ablauf das im Tarife festzusetzende Wagenstandgeld zu bezahlen. Bei 
Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag einer Tagesver- 
säumniß deckende Kaution zu erlegen. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, den Wagen auf 
Kosten des Bestellers zu entladen und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager 
zu nehmen. Wenn die Eisenbahn fest zugesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie 
dem Besteller eine dem Wagenstandgeld entsprechende Entschädigung zu zahlen. 
§ 57. 
Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen. 
(!) Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der Verkehrs-Ordnung, oder Zoll-, 
Steuer= und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Betriebes entgegenstehen, 
berechtigt, durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe zu verlangen: 
1. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarife in offen gebauten Wagen be- 
fördert werden, die Beförderung in gedeckt gebauten Wagen erfolge,
	        
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