61. 787
2. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarife in gedeckt gebauten Wagen
befördert werden, die Beförderung in offen gebauten Wagen stattfinde.
()) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife festzusetzenden Zuschlag zur
Fracht erheben.
(6) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf den im Frachtbriefe
zu stellenden Antrag des Absenders Decken für offen gebaute Wagen miethweise überlassen
werden.
8 68.
Verpackung und Bezeichnung des Gutes.
(1) Soweit die Natur des Frachtgutes zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung
auf dem Transporte eine Verpackung nöthig macht, liegt die gehörige Besorgung derselben
dem Absender ob.
(2) Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn,
falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt zu verlangen, daß der Ab-
sender auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der Verpackung unter spezieller
Bezeichnung anerkennt und der Versandstation hierüber außerdem eine besondere Erklärung
nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formulars (Anlage E) ausstellt. Solche Formulare
sind von der Abfertigungsstelle bereit zu halten.
G) Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung, welche äußerlich
nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haften und jeden daraus entstehenden Schaden
zu tragen beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen. Ist die Ausstellung der ge-
dachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender für äußerlich erkennbare Mängel der
Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges Verfahren zur Last fällt.
C□) Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechselungen ausschließender
Weise, genau übereinstimmend mit den Angaben im Frachtbriefe, äußerlich zu bezeichnen
(signiren).
(o) Die Eisenbahn ist berechtigt, zu verlangen, daß Stückgüter vom Absender mit der
Bezeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen werden, sofern deren Be-
schaffenheit dies ohne besondere Schwierigkeit gestattet.
§ 59.
Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistische Vorschriften.
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben,
welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften vor der
Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern derselben
nicht ein Berschulden zur Last fällt, für alle Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzu-
länglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen.
Mlage. ;