Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Beschaffenheit zu ihrer Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig fest- 
zustellen und in dem Frachtbriefe ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind. 
G)Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders abholen oder 
aus Schiffen löschen läßt, oder an die Behausung des Empfängers oder an einen anderen 
Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen läßt, 
so sind die durch die Tarise oder durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu 
machenden Gebühren hierfür zu entrichten. Der Nollfuhrmann hat seinen Gebührentarif 
bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 61. 
Zahlung der Fracht. 
(1) Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung be- 
richtigt, so gelten sie als auf den Empfänger angewiesen. 
.) Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn schnellem Ver- 
derben unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes die Fracht nicht sicher decken, kann 
die Vorausbezahlung der Frachtgelder gefordert werden. 
)Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim Versand nicht 
genau bestimmt werden kann, so kann die Versandbahn die Hinterlegung des ungefähren 
Frachtbetrages fordern. 
()) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungsfehler bei der Fest- 
setzung der Fracht und der Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nach- 
zuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten und zu diesem Zweck dem Berechtigten thun- 
lichst bald Nachricht zu geben. Ein derartiger Anspruch kann nur binnen Jahressrist vom 
Tage der Zahlung an geltend gemacht werden. Die Bestimmung des § 90 Abs. 1 findet 
keine Anwendung. 
8 62. 
Nachnahme. 
() Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes desselben mit 
Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung 
der Fracht zu verlangen berechtigt ist (§ 61 Abs. 2), kann die Belastung mit Nachnahme 
verweigert werden. 
(2) Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmäßige Provision berechnet. Die 
Berechnung von Provision ist auch für baare Auslagen der Eisenbahn gestattet. Provisionsfrei 
sind die von den Eisenbahnen nachgenommenen Frachtgelder, die tarifmäßigen Nebengebühren, 
als: Frachtbrief-, Wäge-, Signir-, Lade-, Krahngelder, Zollabfertigungsgebühren u. s. w., 
ferner die statistische Gebühr des Waarenverkehrs, sowie Portoauslagen und die Rollgelder 
der von der Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer.
	        
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