Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

61. 793 
oder Zufall verhindert, so hat — abgesehen von dem Falle des Abs. 3 dieses Paragraphen — 
die Eisenbahn den Absender um anderweitige Verfügung über das Gut anzugehen. 
(2) Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber die Eisenbahn, sofern 
derselben kein Verschulden zur Last fällt, für die Kosten der Vorbereitung des Transportes, 
die Kosten der Wiederausladung und die Ansprüche in Beziehung auf den etwa bereits 
zurückgelegten Transportweg durch Zahlung der in den Tarifen festzusetzenden Gebühren 
entschädigen. 
□) Wenn die Fortsetzung des Transportes auf einem anderen Wege stattfinden kann, 
so ist, unbeschadet der aus Rücksichten des allgemeinen Verkehrs ergehenden Anordnungen 
der Aufsichtsbehörde, der Eisenbahn die Entscheidung überlassen, ob es dem Interesse des 
Absenders entspricht, das Gut auf einem anderen Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen 
oder es anzuhalten und den Absender um anderweitige Amweisung anzugehen. 
(1) Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt worden und befindet 
sich der Absender nicht im Besitze der ausgestellten Urkunde, so dürfen die in diesem Para- 
graphen vorgesehenen Verfügungen weder die Person des Empfängers, noch den Bestimmungs- 
ort abändern. 
§ 66. 
Ablieferung des Gutes. 
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten Empfänger 
gegen Bezahlung der im Frachtbriefe ersichtlich gemachten Beträge und gegen Bescheinigung 
des Empfangs (§ 68 Abs. 7) den Frachtbrief und das Gut auszuhändigen. 
() Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte berechtigt, die 
durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden 
Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, sei es, daß er 
hierbei im eigenen oder im fremden Interesse handle. Er ist insbesondere berechtigt, von 
der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefes und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. 
Dieses Recht erlischt, wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Maßgabe des § 64 zu- 
lässige entgegenstehende Verfügung ertheilt hat. 
□) Als Ort der Ablieferung gilt die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation. 
§ 67. 
Annahme des Gutes durch den Empfänger. 
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, 
der Eisenbahn die im Frachtbriefe ersichtlich gemachten Beträge zu bezahlen. Vergleiche 
jedoch § 61 Abl. 4. 
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