Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

§ 68. 
Verfahren bei Ablieferung des Gutes. 
) Das Gut ist nach Maßgabe der Bestimmung der Eisenbahnen entweder dem 
Empfänger an seine Behansung zuzuführen oder es ist ihm über die Ankunft schriftlich Nach- 
richt zu geben. Diese Benachrichtigung ist dem Empfänger auf seine Kosten spätestens 
nach Ankunft und Bereitstellung des Gutes durch Boten, die Post oder sonstige Gelegenheit 
mit der Aufforderung zuzusenden, das Gut innerhalb der im Tarife bestimmten und in der 
Benachrichtigung zu bezeichnenden Frist abzunehmen. Die Benachrichtigung unterbleibt, 
wenn der Empfänger sich dieselbe verbeten hat, sowie bei bahnlagernd gestellten Gütern 
Für die Ausfertigung der Benachrichtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden. 
(2) Die Benachrichtigung über die Ankunft von Eilgut muß, sofern außergewöhnliche 
Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, binnen zwei Stunden, die Zu- 
führung in die Behausung des Empfängers binnen sechs Stunden nach Ankunft ersolgen. 
Diese Fristen ruhen an Sonn= und Festtagen von 12 Uhr Mittags, an Werktagen von 
6 Uhr Abends bis zum Anfang der Dienststunden des folgenden Tages. Die Festsetzungen 
über die Lieferfrist (§ 63) werden hierdurch nicht berührt. 
G) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhrunternehmer zum 
An= und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsortes oder von und nach seitwärts 
gelegenen Ortschaften bestellen, auch an letzteren Güternebenstellen einrichten. Die Rollfuhr= 
unternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 9 der Verkehrs-Ordnung. 
Vergleiche § 60 Abs. 3. 
C□) Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen oder eine 
nicht für den Güterverkehr eingerichtete Station ist, seitens der Verwaltung Einrichtungen 
zum Weitertransporte nicht getroffen, so hat die Eisenbahn, wenn nicht wegen fofortiger 
Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist, entweder den 
Empfänger nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu benachrichtigen oder die Güter 
mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsorte auf 
Gefahr und Kosten des Absenders weiter befördern zu lassen. 
(6) Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich anderer als der 
von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies der Güter-Ab- 
fertigungsstelle rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes auf Erfordern der 
Abfertigungsstelle unter glaubhafter Bescheinigung ihrer Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. 
Die Befugniß der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der 
Eisenbahn bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im allge- 
meinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder aufgehoben werden. 
(() Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach zoll= oder
	        
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