Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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stencramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder Niederlagen der 
Zoll= oder Steuerverwaltung gefahren werden müssen. 
G) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen Zahlung der etwa darauf haftenden 
Fracht= und sonstigen Beträge und gegen Ausstellung der Empfangsbescheinigung. Letztere 
hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfangs zu beschränken; weitere Erklärungen, 
namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen Empfang, dürfen nicht gefordert werden. Güter, 
welche nicht durch die Eisenbahn zuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung 
des seitens der Eisenbahn gquittirten Frachtbriefes zur Verfügung gestellt, und zwar die vom 
Empfänger auszuladenden auf den Entladeplätzen, die übrigen Güter in den Abfertigungs- 
räumen (auf den Güterböden). 
(63) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren Nach- 
wägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhose zu verlangen. Diesem Verlangen muß 
die Eisenbahn bei Stückgütern stets, bei Wagenladungsgütern insoweit, als die vorhandenen 
Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. Gestatten die Wägevorrichtungen der Eisen- 
bahn eine Verwiegung von Wagenladungegütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem 
Empfänger überlassen, die Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur 
Verfügung stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmächtigten 
vornehmen zu lassen. Ergibt die Nachwägung kein von der Eisenbahn zu vertretendes 
Mindergewicht, so hat der Empfänger die durch die Verwiegung entstandenen Kosten oder 
die tarifmäßigen Gebühren sowie die Entschädigung für den etwa bestellten Bevollmächtigten 
zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn, falls ein von ihr zu vertretendes und nicht be- 
reits auerkanntes Mindergewicht festgestellt wird, dem Empfänger die ihm durch die Nach- 
wägung verursachten Kosten zu erstatten. 
§ 69. 
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. 
(1) Die tarifmäßig durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen der im Tarise 
sestzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden nach Absendung 
beziehungsweise Empfang (vergleiche § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 4) der 
Benachrichligung betragen darf, während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen. 
(1) Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfänger abzuladenden Güter durch den- 
selben auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Ver- 
waltung festgesetzt und sind, sofern sie für deren ganzes Gebiet gleichmäßig erlassen werden, 
durch den Tarif, andernfalls auf jeder Station durch Aushang an den Abfertigungsstellen 
sowie durch Bekanutmachung in einem Lokalblatte zur öffentlichen Kenutniß zu bringen. 
Erfolgt die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnen diese 
Fristen frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benachrichtigungsschreibens zur Post.
	        
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