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stencramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder Niederlagen der
Zoll= oder Steuerverwaltung gefahren werden müssen.
G) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen Zahlung der etwa darauf haftenden
Fracht= und sonstigen Beträge und gegen Ausstellung der Empfangsbescheinigung. Letztere
hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfangs zu beschränken; weitere Erklärungen,
namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen Empfang, dürfen nicht gefordert werden. Güter,
welche nicht durch die Eisenbahn zuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung
des seitens der Eisenbahn gquittirten Frachtbriefes zur Verfügung gestellt, und zwar die vom
Empfänger auszuladenden auf den Entladeplätzen, die übrigen Güter in den Abfertigungs-
räumen (auf den Güterböden).
(63) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren Nach-
wägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhose zu verlangen. Diesem Verlangen muß
die Eisenbahn bei Stückgütern stets, bei Wagenladungsgütern insoweit, als die vorhandenen
Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. Gestatten die Wägevorrichtungen der Eisen-
bahn eine Verwiegung von Wagenladungegütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem
Empfänger überlassen, die Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur
Verfügung stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmächtigten
vornehmen zu lassen. Ergibt die Nachwägung kein von der Eisenbahn zu vertretendes
Mindergewicht, so hat der Empfänger die durch die Verwiegung entstandenen Kosten oder
die tarifmäßigen Gebühren sowie die Entschädigung für den etwa bestellten Bevollmächtigten
zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn, falls ein von ihr zu vertretendes und nicht be-
reits auerkanntes Mindergewicht festgestellt wird, dem Empfänger die ihm durch die Nach-
wägung verursachten Kosten zu erstatten.
§ 69.
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter.
(1) Die tarifmäßig durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen der im Tarise
sestzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden nach Absendung
beziehungsweise Empfang (vergleiche § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 4) der
Benachrichligung betragen darf, während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.
(1) Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfänger abzuladenden Güter durch den-
selben auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Ver-
waltung festgesetzt und sind, sofern sie für deren ganzes Gebiet gleichmäßig erlassen werden,
durch den Tarif, andernfalls auf jeder Station durch Aushang an den Abfertigungsstellen
sowie durch Bekanutmachung in einem Lokalblatte zur öffentlichen Kenutniß zu bringen.
Erfolgt die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnen diese
Fristen frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benachrichtigungsschreibens zur Post.