Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 13. 67 
Zu §§ 34 Abs. und 2 und 53 Abs. 2 und 3. 
8 15. 
Die Erlaubniß zum Betriebe des Geschäftes eines Pfandleihers wird von der 
Distriktspolizeibehörde, in München von der Polizeidirektion, ertheilt. 
Dieselben Behörden entscheiden auch über die Zurücknahme der Erlaubniß und die 
Untersagung des Gewerbebetriebes. 
In Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (§ 142 der Gewerbeordnung) fest- 
gesetzt wird, darf die Erlaubniß zu diesem Geschäftsbetriebe nur dann ertheilt werden, wenn 
ein Bedürfniß hiefür vorhanden und nachgewiesen ist. 
Zu § 34 Abs. 3. 
8 16. 
Zum Handel mit Giften ist, soweit hierüber nicht besondere Vorschriften be- 
stehen, die Genehmigung der Distriktspolizeibehörde, in München der Polizeidirektion, er- 
forderlich. 
Zu § 35. 
§ 17. 
Zur Entgegennahme der Anzeigen von dem Beginne der im § 35 der Gewerbe- 
ordnung bezeichneten Gewerbe sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Polizei- 
direktion, zuständig. 
Denselben kommt auch die Untersagung des Betriebes zu. 
  
Zu § 37. 
§ 18. 
Die in § 37 der Gewerbeordnung vorbehaltene ortspolizeiliche Regelung steht in 
München der Polizeidirektion zu. 
Ueber die nach § 40 Absatz 2 der Gewerbeordnung zulässigen Rekurse gegen Unter- 
sagung des Betriebs eines der in § 37 der Gewerbeordnung erwähnten Gewerbe durch die Orts- 
polizeibehörden entscheiden in zweiter Instanz die Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
Zu § 42a Absl. 3. 
§ 19. 
Die ortspolizeiliche Erlaubniß in den Fällen des 42 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 
wird in München vom Magistrate ertheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.