Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(.) Für bahnlagernd gestellte sowie für solche Güter, deren Empfänger sich die Be- 
nachrichtigung schriftlich verbeten haben, beginnt der Lauf der im Abs. 1 und 2 erwähnten 
Fristen mit Ankunft des Gntes. 
() Sonn= und Festtage werden nicht mitgerechnet. Der Lauf der Entladefristen 
(Abs. 2) ruht für die Dauer der zoll= oder steneramtlichen Abfertigung, sofern diese nicht 
durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird. Seitens der letzteren ist die Dauer 
der Abfertigung nachzuweisen. 
(0) Wer das Gut nicht innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Fristen ab- 
nimmt, hat ein in den Tarifen festzusetzendes Lagergeld oder Wagenstandgeld zu bezahlen. 
Auch ist die Eisenbahn berechtigt, die Ausladung der tarifmäßig vom Empfänger auszu- 
ladenden Güter auf dessen Gefahr und Kosten zu besorgen. 
() Dagegen ist die Eisenbahn zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der zwar recht- 
zeitig, aber vergeblich versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle verpflichtet, wenn das 
Gut auf Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft nicht spatestens innerhalb 
1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Entladung oder Abgabe bereitgestellt ist. 
C) Wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist 
die Eisenbahn zur Erhöhung der Lagergelder und der Wagenstandgelder und, wenn diese 
Maßregel nicht ausreichen sollte, auch zur Verkürzung der Ladefristen und zur Beschränkung 
der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der Anhäufung der Güter, und zwar alles dieses 
unter Beachtung der für die Festsetzung von Zuschlagslieferfristen im § 63 Abs. 3 Ziffer 2 
gegebenen Vorschriften berechtigt. 
8 70. 
Ablieferungshindernisse. 
((4) Bei Ablieferungshindernissen hat die Empfangsstation den Absender durch Ver- 
mittelung der Versandstation von der Ursache des Hindernisses unverzüglich in Kenntniß zu 
setzen. Sie darf in keinem Falle ohne ausdrückliches Einverständniß des Absenders das 
Gut zurücksenden. Dies gilt insbesondere von Gütern, deren An= oder Abnahme verweigert 
oder nicht rechtzeitig bewirkt wird oder deren Abgabe sonst nicht möglich ist. 
(2) Derartige Güter hat die Eisenbahn auf Gefahr und Kosten des Absenders auf 
Lager zu nehmen und für dieselben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. 
Sie ist jedoch nach ihrem Ermessen auch berechtigt, solche Güter unter Nachnahme der 
darauf haftenden Kosten und Auslagen einem öffentlichen Lagerhause oder einem Spediteur 
für Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, auf Lager zu übergeben, wovon der Ab- 
sender sofort zu benachrichtigen ist. 
G)QDie Eisenbahn ist ferner befugt: 
a) Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie dem schnellen Verderben
	        
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