Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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ausgesetzt sind, oder wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen weder eingelagert 
noch einem Spediteur übergeben werden können, sosort, 
b) Güter, welche weder vom Empsänger abgenommen noch vom Absender zurück- 
genommen werden, frühestens 4 Wochen nach Ablauf der lagerzinsfreien Zeit, 
falls aber deren Werth durch längere Lagerung oder durch die daraus entstehenden 
Kosten unverhältnißmäßig vermindert würde, auch schon früher, 
ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden Verkaufe ist 
der Absender womöglich zu benachrichtigen, auch ist ihm der Erlös nach Abzug der Kosten 
zur Verfügung zu stellen. 
8 71. 
Feststellung von Verlust und Beschädigung des Gutes seitens der Eisenbahn. 
(1) In allen Verlust-, Minderungs= und Beschädigungssällen haben die Eisenbahnver- 
waltungen sofort eine eingehende Untersuchung vorzunehmen, das Ergebniß schriftlich festzu- 
stellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen mitzutheilen. 
(2) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn 
entdeckt oder vermuthet oder seitens des Verfügungsberechtigten behauptel, so hat die Eisen- 
bahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die 
Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug protokollarisch 
festzustellen. Eine protokollarische Geststellung hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden. 
) Zur Feststellung in Minderungs= und Beschädigungsfällen sind unbetheiligte Zeugen 
oder, soweit dies die Umstände des Falles erfordern, Sachverständige, auch womöglich der 
Verfügungsberechtigte beizuziehen. 
§ 72. 
Gerichtliche Feststellung von Ablieferungshindernissen, Verlust und Beschädigung. 
Jedem Betheiligten steht das Recht zu, unbeschadet des in den §§S 70 und 71 vor- 
gesehenen Verfahrens, auch die gerichtliche Feststellung in Gemäßheit der Bestimmungen des 
Handelsgesetzbuchs zu beantragen. 
§ 73. 
Aktiolegitimation. Neklamationen. 
(1) Zur Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage gegenüber der Eisenbahn 
entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem das Verfügungsrecht über das Fracht- 
gut zusteht. 
(1) Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefes, den Aufnahmeschein oder 
eine Bescheinigung der Versandstation, daß eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht 
beizubringen, so kann er seinen Anspruch nuur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen. 
G) Außergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer Bescheinigung über den 
Werth des Gutes und, wenn dem Empfänger der Frachtbrief übergeben ist, mit diesem
	        
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