Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

798. 
anzubringen. Die Eisenbahnen haben derartige Ansprüche mit thunlichster Beschleunigung 
zu untersuchen und, sofern nicht eine gütliche Verständigung erfolgt, mittelst schriftlichen 
Bescheides zu erledigen. 
5 74. 
Haftung mehrerer Eisenbahnen. 
(4) Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung ange- 
nommen hat, haftet für die Ausführung des Transportes auch auf den folgenden Bahnen 
der Beförderungsstrecke bis zur Ablieferung. 
(.) Jede nachsolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprünglichen 
Frachtbriefe übernimmt, nach Maßgabe des letzteren in den Frachtvertrag ein und über- 
nimmt die selbstständige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen. 
C) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedech — unbeschadet des Rück- 
griffs der Bahnen gegen einander — im Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder 
gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbriefe übernommen hat, oder gegen 
diesenige Bahn gerichtet werden, auf deren Betriebsstrecke der Schaden sich ereignet hat. 
Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu. 
□) Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage. 
§ 75. 
Haftung für Verlust und Beschädigung im Allgemeinen. 
(1) Die Eisenbahn haftet nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen enthaltenen 
näheren Bestimmungen für den Schaden, welcher durch Verlust, Minderung oder Beschädigung 
des Gutes seit der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie 
nicht zu beweisen vermag, daß der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten 
oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, durch die natürliche 
Beschaffenheit des Gutes (namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage) 
oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. 
(2) Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung an Zoll= und Revisions- 
schuppen nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation, sowie die nach Maßgabe 
der Verkehrs-Ordnung stattfindende Ablieferung des Gutes an Lagerhäuser oder an einen 
Spediteur gleich. 
8 76. 
Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsortes. 
(1) Ist auf dem Frachtbriefe als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn 
liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer nur bis 
zur letzten Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiterbeförderung treten die Verpflichtungen 
des Spediteurs ein.
	        
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