Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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IX. 
) Flüssigkeiten, welche Schweleläther in grösseren Quantitäten 
enthalten 
(Hoffmannstropfen und Collodium), dürlen nur in vollkommen cicht 
verschlossenen Gefässen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpack.- 
ung nachstehende Beschaffenheit haben muss: 
1. 
Werden mehrere Gefässe mit diesen Präparaten in einem Frachtstück ver- 
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge. 
mell, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen lest verpackt sein. 
Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Celässe in soliden, mit 
einer gut belestigten Schu#zdecke sowie mit Handhaben verschenen 
und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder 
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, lalls sie aus Stroh, Rohr, Schil# 
oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kallemilch oder einer 
gFleichartigen Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das 
Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen. 
C) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
X. 
() Schweselkohlenstoff (Schweselalkohol) wird ausschliesslich auls 
ofsenen Wagen ohne Decken besfördert und nur 
1. 
S 
entweder 
in dichten Gelässen aus starkem, gehörig vernietctem Eisenblech bis 
zu 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben 
und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gelässc 
müssen entweder von gellochtenen Körben oder Kübeln umschlossen 
oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen verpackt sein. 
oder 
in Clasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge- 
mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingelüttert sind. 
Bei Blechgefäßen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm Flüssig- 
keit für je 0,825 Liter Fassungsraum des Behälters. 
(2) Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen 
bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenenen Gegenständen zu einem Frachtstück
	        
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