Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilo 
gramm verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im 
Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach der An- 
nahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf= und Abladen von Sendungen, 
bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm 
befindet, ist vom Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisen- 
bahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere 
Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. 
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Empfänger 
nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise 
nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, 
die Sendungen unter Beachtung der Bestimmungen im § 70 Absatz 2 der 
Verkehrs-Ordnung in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu 
übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere 
Förmlichkeiten verkaufen. 
XVI. 
)Netzlauge (Aetzenatronlauge, Sodalauge: Aetzkalilauge, 
DPottaschenlauge), lerner Oelsat= (Rückstände von der Oelralli- 
nerie, und Brom unterliegen den Vorschrilten unter Nr. XV. I. 3 (mit Aus- 
nahme der bei 3 anpgezogenen Bestimmung unter 2), 4 und 5. 
#) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegensländen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XVII. 
Auf den TPransport von rother, rauchender Salpetersäurc biden die 
unter Nr. XV gegebenen Vorschrilten mit der Massgabe Anwendung, dass die 
Ballons und Flaschen in den Gelässen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleich- 
kommenden Volumen getrockneter Inlusoricnerde oder anderer gecigneter trocken- 
erdiger Substanzen umgeben scin misssen. 
XVIII. 
LWasserfreie Schwelelsäure (Anhydrid, sogenanntes estes 
Oleum) darl nur belördert werden: 
entweder 
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, 
oder 
2. in starken Eisen- oder Kuplerllaschen, deren Giissc lulidicht verschlossen, 
verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind.
	        
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